Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 836
Nach Gewicht
- OVG Thüringen, 07.04.2011 – 3 KO 505/09Zitiert von 14
- OVG Thüringen, 07.04.2011 – 3 KO 157/09Zitiert von 3
- BGH, 12.04.2013 – V ZR 203/11Restitution: Verjährungsfrist für die durch Restitutionsbescheid bestandskräftig festgestellten Ansprüche auf Rückübertragung von UnternehmenZitiert von 8
- BGH, 19.03.2024 – X ZR 9/23Verjährungsfrist bei Anspruch auf Patentübertragung - Automatisierte WärmebehandlungZitiert von 3
- BGH, 10.01.2012 – VI ZR 96/11Beihilfe, Pflegegeld und Halbwaisenrente für ein durch ärztlichen Behandlungsfehler schwerbehindertes Kind eines verstorbenen Bundeswehrangehörigen: Verjährung der auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangenen Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen in einem AltfallZitiert von 4
- LG Karlsruhe, 03.02.2006 – 5 O 110/05
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.06.2026 – VII ZR 93/25Kosten einer Bonitätsauskunft als Verzugsschaden
- BGH, 11.06.2026 – VII ZR 96/25
- BGH, 20.01.2026 – XI ZR 131/24Vollstreckung eines isolierten Schuldanerkenntnisses bei verjährter HauptforderungZitiert von 2
836 Entscheidungen zu § 197 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 197 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/197#abs-1 (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
1.
Schadensersatzansprüche, die auf der vorsätzlichen Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung beruhen,
2.
Herausgabeansprüche aus Eigentum, anderen dinglichen Rechten, den §§ 2018, 2130 und 2362 sowie die Ansprüche, die der Geltendmachung der Herausgabeansprüche dienen,
3.
rechtskräftig festgestellte Ansprüche,
4.
Ansprüche aus vollstreckbaren Vergleichen oder vollstreckbaren Urkunden,
5.
Ansprüche, die durch die im Insolvenzverfahren erfolgte Feststellung vollstreckbar geworden sind, und
6.
Ansprüche auf Erstattung der Kosten der Zwangsvollstreckung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/197#abs-2 (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.