Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 197 Dreißigjährige Verjährungsfrist
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/197#abs-1 (1) In 30 Jahren verjähren, soweit nicht ein anderes bestimmt ist,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/197#abs-2 (2) Soweit Ansprüche nach Absatz 1 Nr. 3 bis 5 künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist.
Wird zitiert von 608 Entscheidungen zu § 197 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.04.2013 – V ZR 203/11Restitution: Verjährungsfrist für die durch Restitutionsbescheid bestandskräftig festgestellten Ansprüche auf Rückübertragung von UnternehmenZitiert von 8
- BGH, 19.03.2024 – X ZR 9/23Verjährungsfrist bei Anspruch auf Patentübertragung - Automatisierte WärmebehandlungZitiert von 4
- BGH, 18.04.2007 – IV ZR 279/05Zitiert von 8
- BGH, 12.06.2001 – XI ZR 283/00Zitiert von 4
- OLG München, 15.12.2022 – 6 U 2665/19Zitiert von 1
- LG München II, 21.11.2018 – 21 O 11279/17Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Regensburg, 18.06.2026 – 45 O 1916/24Missbrauch in kirchlicher Einrichtung: Verjährung der Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche gegen das Bistum Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 11.06.2026 – VII ZR 93/25Kosten einer Bonitätsauskunft als Verzugsschaden
- BGH, 11.06.2026 – VII ZR 96/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 197 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.09.2009 Ausfertigung
§ 197 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. September 2009 (BGBl. I 3142)
BGBl. 2009 I S. 3142
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 197 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3214)
BGBl. 2004 I S. 3214
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.