Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 2032 Erbengemeinschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 154
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 21.07.2010 – 1 BvL 8/07Vereinbarkeit des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 Satz 2 des Gesetzes über die Entschädigung nach dem Gesetz über die Regelung offener Vermögensfragen mit dem Grundgesetz (Ausschluss nicht auffindbarer Miterben von ihren zu gesamten Hand gehaltenen Rechten)Zitiert von 21
- SG Konstanz, 10.12.2013 – S 11 U 1518/13
- FG Baden-Württemberg, 20.05.2010 – 12 K 1737/07
- VGH Baden-Württemberg, 25.04.2024 – 2 S 1900/23Zitiert von 1
- FG Schleswig, 13.06.2012 – 3 K 125/09
- BGH, 10.01.2013 – IX ZB 163/11Restschuldbefreiungsverfahren: Pflicht des Schuldners zur Herausgabe der Hälfte des Wertes des ererbten Vermögens; Verpflichtung zur Geldzahlung auch als Mitglied einer Erbengemeinschaft; Nachweis ausreichender Bemühungen um die Verwertung des Nachlasses
Zuletzt entschieden
- BFH, 11.03.2026 – II R 10/23Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit einer Erbauseinandersetzung als abziehbare Nachlassverbindlichkeiten
- OLG Saarbrücken, 30.10.2025 – 5 W 21/25Zitiert von 1
- BVerfG, 26.08.2025 – 1 BvR 208/23Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde in einer Familiensache (Auskunft, Rechnungslegung und Herausgabe des Kindesvermögens) - teils bereits Unzulässigkeit mangels hinreichender Begründung, iÜ keine Verletzung des Gehörsanspruchs oder anderer Grundrechte bzw grundrechtsgleicher RechteZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2032 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2032#abs-1 (1) Hinterlässt der Erblasser mehrere Erben, so wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der Erben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/2032#abs-2 (2) Bis zur Auseinandersetzung gelten die Vorschriften der §§ 2033 bis 2041.