Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1923 Erbfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 27.07.2023 – 2 U 2/23
- BFH, 11.02.2015 – X R 36/11Spende an eine sog. Vorstiftung keine SonderausgabeZitiert von 8
- VG Arnsberg, 25.02.2009 – 1 K 2228/06
- OLG Köln, 24.02.1992 – 2 Wx 41/91
- BGH, 22.03.2013 – V ZR 28/12Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung: Leistungen in Erwartung einer erbrechtlichen Zuwendung; Vererblichkeit des AnspruchsZitiert von 4
- BFH, 06.06.2019 – V R 50/17Zur Körperschaftsteuerpflicht von StiftungenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 12.12.2024 – 10 W 7/24Erbrecht: Wirksamkeit einer Vermächtnisanordnung unter der Bedingung des Nachweises des Güterstands der Gütertrennung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Karlsruhe, 26.09.2024 – 14 W 95/23 (Wx)
- OLG München, 23.09.2024 – 33 Wx 325/23 e
36 Entscheidungen zu § 1923 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1923 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1923#abs-1 (1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1923#abs-2 (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.