Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1923 Erbfähigkeit

Stand: 10.06.2019

Bund36 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1923#abs-1 (1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1923#abs-2 (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.

§ 1922 § 1924