Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1923 Erbfähigkeit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1923#abs-1 (1) Erbe kann nur werden, wer zur Zeit des Erbfalls lebt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1923#abs-2 (2) Wer zur Zeit des Erbfalls noch nicht lebte, aber bereits gezeugt war, gilt als vor dem Erbfall geboren.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 1923 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 27.07.2023 – 2 U 2/23Zitiert von 1
- BFH, 11.02.2015 – X R 36/11Spende an eine sog. Vorstiftung keine SonderausgabeZitiert von 8
- VG Arnsberg, 25.02.2009 – 1 K 2228/06
- OLG Köln, 24.02.1992 – 2 Wx 41/91
- BGH, 22.03.2013 – V ZR 28/12Bereicherungsanspruch wegen Zweckverfehlung: Leistungen in Erwartung einer erbrechtlichen Zuwendung; Vererblichkeit des AnspruchsZitiert von 5
- BFH, 06.06.2019 – V R 50/17Zur Körperschaftsteuerpflicht von StiftungenZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 28.07.2026 – 3 U 76/24Gemeinschaftliches Testament: Abgrenzung von Vorausvermächtnis und Teilungsanordnung; Voraussetzungen der Wechselbezüglichkeit einer Vermächtnisanordnung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 05.09.2025 – 3 W 104/25
- OLG Hamm, 12.12.2024 – 10 W 7/24Erbrecht: Wirksamkeit einer Vermächtnisanordnung unter der Bedingung des Nachweises des Güterstands der Gütertrennung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1923 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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19.07.2002 Ausfertigung
§ 1923 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2002 (BGBl. I 2674)
BGBl. 2002 I S. 2674
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.