Gesetze / Abgabenordnung

AO

§ 45 Gesamtrechtsnachfolge

Stand: 13.04.2025

SteuerrechtBund2 Fassungen194 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/45#abs-1 (1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/45#abs-2 (2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.

§ 44 § 46