§ 45 Gesamtrechtsnachfolge
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 194
Nach Gewicht
- BFH, 05.11.2009 – IV R 29/08Zitiert von 9
- FG Düsseldorf, 24.11.2023 – 3 K 643/21 KV
- FG Düsseldorf, 24.11.2023 – 3 K 645/21 KV
- VGH Baden-Württemberg, 29.06.2017 – 2 S 1750/15Zitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 18.12.2023 – 15 K 15045/23
- FG Münster, 12.01.2023 – 8 K 169/21 F
Zuletzt entschieden
- BVerfG, 02.07.2026 – 2 BvR 886/21Nichtannahmebeschluss: Kein Vertrauensschutz bzgl Besteuerung noch nicht realisierter, grds steuerbarer Wertzuwächse (Abgrenzung gegenüber BVerfGE 127, 1 und BVerfGE 127, 61) - hier: erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Veräußerungsgewinnbesteuerung nach § 16 Abs 1 S 1 Nr 2, § 17 EStG - unechte Rückwirkung (tatbestandliche Rückanknüpfung) des § 34 Abs 3 EStG idF vom 29.12.2003 sowie des § 3 Nr 40 EStG verfassungsrechtlich gerechtfertigt
- BFH, 25.03.2026 – X R 23/24(Kein Übergang der Abzugsbeträge nach § 10f EStG auf den Erben)Zitiert von 1
- FG Münster, 29.10.2025 – 9 K 1153/21 K,F
194 Entscheidungen zu § 45 AO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 45 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/45#abs-1 (1) Bei Gesamtrechtsnachfolge gehen die Forderungen und Schulden aus dem Steuerschuldverhältnis auf den Rechtsnachfolger über. Dies gilt jedoch bei der Erbfolge nicht für Zwangsgelder.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/45#abs-2 (2) Erben haben für die aus dem Nachlass zu entrichtenden Schulden nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts über die Haftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten einzustehen. Vorschriften, durch die eine steuerrechtliche Haftung der Erben begründet wird, bleiben unberührt.