Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft

Stand: 10.06.2019

Bund94 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1942#abs-1 (1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1942#abs-2 (2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.

§ 1941 § 1943