Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1942 Anfall und Ausschlagung der Erbschaft
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 94
Nach Gewicht
- BGH, 24.04.2024 – IV ZB 23/23Nachlasssache: Ausschlagungsberechtigung des Fiskus hinsichtlich einer im Nachlass befindlichen Erbschaft eines VorverstorbenenZitiert von 3
- LSG Berlin-Brandenburg, 12.12.2024 – L 28 KR 218/22
- BFH, 07.12.2016 – II R 21/14Besteuerung eines durch Erbanfall erworbenen Pflichtteilsanspruchs - Pflichtteilsanspruch als Geldanspruch - Besteuerung mehrerer Erwerbe in einem BescheidZitiert von 8
- VG Cottbus, 27.10.2016 – VG 6 K 667/12Zitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 06.09.2016 – 6 K 6066/13Zitiert von 1
- BGH, 30.11.2022 – IV ZR 60/22Pflichtteilsrecht: Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten nach Ausschlagung seines ErbteilsZitiert von 14
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.02.2026 – V ZB 41/25Gemeindliches Vorkaufsrecht beim Erwerb eines Aneignungsrechts des LandesfiskusZitiert von 1
- FG Düsseldorf, 15.07.2025 – 11 V 170/25 A(GE)
- OLG Frankfurt am Main, 24.07.2024 – 21 W 146/23Zitiert von 1
94 Entscheidungen zu § 1942 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1942 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1942#abs-1 (1) Die Erbschaft geht auf den berufenen Erben unbeschadet des Rechts über, sie auszuschlagen (Anfall der Erbschaft).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1942#abs-2 (2) Der Fiskus kann die ihm als gesetzlichem Erben angefallene Erbschaft nicht ausschlagen.