Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1846 Anzeigepflichten bei der Geld- und Vermögensverwaltung
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1846#abs-1 (1) Der Betreuer hat dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen, wenn er
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1846#abs-2 (2) Die Anzeige hat insbesondere Angaben zu enthalten
Wird zitiert von 29 Entscheidungen zu § 1846 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 13.02.2002 – XII ZB 191/00
- OLG Zweibrücken, 26.02.2003 – 3 W 17/03
- LG Kaiserslautern, 20.01.2003 – 1 T 292/02
- OLG Düsseldorf, 02.07.2009 – I-25 Wx 25/09
- LG Aachen, 11.12.2009 – 3 T 433/09
- LG Bochum, 21.10.2024 – 7 T 303/23
Zuletzt entschieden
- AG Frankfurt am Main, 28.10.2020 – 38 XVII 3207/20 ÖZK
- AG Duisburg, 11.05.2020 – 15 XVII 108/20
- AG Fulda, 18.04.2019 – 85 XIV 182/19 LZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1846 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1846 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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