Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1847 Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen3 Entscheidungen

Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.

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