Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1847 Anzeigepflicht für Erwerbsgeschäfte
Stand: 01.01.2023
Der Betreuer hat Beginn, Art und Umfang eines neuen Erwerbsgeschäfts im Namen des Betreuten und die Aufgabe eines bestehenden Erwerbsgeschäfts des Betreuten beim Betreuungsgericht anzuzeigen.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 1847 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OLG Hamm, 25.11.1987 – 11 U 347/86
- BVerfG, 10.12.2004 – 1 BvR 2320/98Zitiert von 8
- OLG Braunschweig, 25.10.2019 – 2 UF 117/19
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1847 neu gefasst durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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