Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 324 Wirksamwerden von Beschlüssen
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 70
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 14.08.2019 – XII ZB 381/19Wirksamkeit von Beschlüssen in Unterbringungssachen mit ihrer Rechtskraft
- LG Regensburg, 25.02.2025 – 53 T 54/25
- AG Fulda, 22.08.2019 – 88 XIV 380/19 L
- BGH, 04.06.2025 – XII ZB 412/24Unterbringung eines psychisch Kranken in einer sozialtherapeutischen Wohnstätte: Verpflichtung des Gerichts zur Bestellung eines externen Gutachters bei Ermöglichung einer ärztlichen Zwangsmedikation von mehr als zwölf Wochen Gesamtdauer
- BGH, 05.03.2024 – XIII ZB 12/22Feststellung der Rechtmäßigkeit eines AusreisegewahrsamsZitiert von 7
- BGH, 10.01.2024 – XII ZB 572/23Maßregelvollzug in Sachsen-Anhalt: Rechtsbeschwerde gegen die gerichtliche Einwilligung in die Zwangsbehandlung eines Untergebrachten
Zuletzt entschieden
- AG Mitte, 20.02.2026 – 59 XIV 124/26 L
- LG Erfurt, 27.01.2026 – 1 BD 26/26
- LG Frankfurt am Main, 13.08.2025 – 2-12 T 97/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 324 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/324#abs-1 (1) Beschlüsse über die Genehmigung oder die Anordnung einer Unterbringungsmaßnahme werden mit Rechtskraft wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/324#abs-2 (2) Das Gericht kann die sofortige Wirksamkeit des Beschlusses anordnen. In diesem Fall wird er wirksam, wenn der Beschluss und die Anordnung seiner sofortigen Wirksamkeit
Der Zeitpunkt der sofortigen Wirksamkeit ist auf dem Beschluss zu vermerken.