Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / PsychKG
PsychKG§ 12 Sachliche Zuständigkeit
Stand: 26.08.2026
1 Die Unterbringung wird auf Antrag der örtlichen Ordnungsbehörde im Benehmen mit dem Sozialpsychiatrischen Dienst vom zuständigen Amtsgericht angeordnet. 2 Dem Antrag ist ein den §§ 321 und 331 FamFG, bei Minderjährigen in Verbindung mit §§ 167 Absatz 1 und 6 sowie 151 Nummer 7 FamFG entsprechendes ärztliches Zeugnis beizufügen. 3 Antragstellung und Unterbringung sind von der örtlichen Ordnungsbehörde zu dokumentieren und dem Sozialpsychiatrischen Dienst der unteren Gesundheitsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
Wird zitiert von 25 Entscheidungen zu § 12 PsychKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 19.10.2016 – 4 AZR 727/14Eingruppierung einer Sozialarbeiterin/Sozialpädagogin im Sozialpsychiatrischen DienstZitiert von 10
- LAG Düsseldorf, 27.11.2017 – 9 Sa 384/17Zitiert von 1
- BGH, 16.03.2017 – V ZB 150/16Zwangsversteigerung: Versagung des Zuschlags wegen Suizidgefährdung des VollstreckungsschuldnersZitiert von 6
- BGH, 14.06.2007 – V ZB 28/07Zwangsvollstreckung: Berücksichtigung begleitender Schutzmaßnahmen bei Vollstreckungsschutz wegen Suizidgefahr des Schuldners Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 20
- VG Köln, 02.11.2021 – 7 K 8640/18
- VG Köln, 21.02.2017 – 7 K 3423/13Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 08.09.2025 – 29 K 5889/22
- LG Hagen, 30.09.2021 – 3 T 172/21
- BGH, 09.06.2021 – XII ZB 97/21Unterbringungssache: Gegenstand des Beschwerdeverfahrens; zivilrechtliche und öffentlich-rechtliche Unterbringung als unterschiedliche VerfahrensgegenständeZitiert von 5
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 PsychKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.