Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1841 Anlagepflicht
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 10
Nach Gewicht
- LG Meiningen, 24.09.2021 – (64) 4 T 184/21
- LG Hamburg, 26.01.2018 – 301 T 28/18Zitiert von 2
- BGH, 09.12.2022 – V ZR 68/22Rücktrittsrecht bei einem Vertrag zugunsten Dritter im Falle von Leistungsstörungen im Deckungsverhältnis; Absehen von einer Genehmigungspflicht bei der NachlassverwaltungZitiert von 1
- BGH, 10.02.2021 – XII ZB 158/20Vergütung des Berufsbetreuers: Erhöhung der Fallpauschale wegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum EinzelhandelskaufmannZitiert von 4
- LG Göttingen, 25.06.2019 – 5 T 114/19
- LG Köln, 29.09.2016 – 6 T 229/16
Zuletzt entschieden
- LG Neuruppin, 20.09.2016 – 5 T 80/16Zitiert von 3
- LG Hamburg, 30.10.2015 – 304 O 451/14
- OLG Stuttgart, 07.07.2010 – 8 AR 5/10
10 Entscheidungen zu § 1841 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1841 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1841#abs-1 (1) Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben nach § 1839 benötigt wird, hat der Betreuer anzulegen (Anlagegeld).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1841#abs-2 (2) Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto) anlegen.