Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1841 Anlagepflicht

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen10 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1841#abs-1 (1) Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben nach § 1839 benötigt wird, hat der Betreuer anzulegen (Anlagegeld).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1841#abs-2 (2) Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto) anlegen.

§ 1840 § 1842