Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1841 Anlagepflicht
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1841#abs-1 (1) Geld des Betreuten, das nicht für Ausgaben nach § 1839 benötigt wird, hat der Betreuer anzulegen (Anlagegeld).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1841#abs-2 (2) Der Betreuer soll das Anlagegeld auf einem zur verzinslichen Anlage geeigneten Konto des Betreuten bei einem Kreditinstitut (Anlagekonto) anlegen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 1841 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Meiningen, 24.09.2021 – (64) 4 T 184/21
- LG Hamburg, 26.01.2018 – 301 T 28/18Zitiert von 2
- BGH, 09.12.2022 – V ZR 68/22Rücktrittsrecht bei einem Vertrag zugunsten Dritter im Falle von Leistungsstörungen im Deckungsverhältnis; Absehen von einer Genehmigungspflicht bei der NachlassverwaltungZitiert von 1
- BGH, 10.02.2021 – XII ZB 158/20Vergütung des Berufsbetreuers: Erhöhung der Fallpauschale wegen einer abgeschlossenen Berufsausbildung zum EinzelhandelskaufmannZitiert von 4
- LSG NRW, 12.08.2021 – L 9 SO 751/18Zitiert von 1
- OLG Köln, 09.12.2020 – 2 Wx 293/20Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LG Göttingen, 25.06.2019 – 5 T 114/19
- LG Köln, 29.09.2016 – 6 T 229/16
- LG Neuruppin, 20.09.2016 – 5 T 80/16Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1841 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1841 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.