Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1841 Inhalt der Rechnungslegung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1841?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Rechnung soll eine geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Ausgaben enthalten, über den Ab- und Zugang des Vermögens Auskunft geben und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, mit Belegen versehen sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1841?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wird ein Erwerbsgeschäft mit kaufmännischer Buchführung betrieben, so genügt als Rechnung ein aus den Büchern gezogener Jahresabschluss. Das Familiengericht kann jedoch die Vorlegung der Bücher und sonstigen Belege verlangen.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1841 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.