Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1842 Voraussetzungen für das Kreditinstitut
Stand: 01.01.2023
Das Kreditinstitut muss bei Anlagen nach den §§ 1839 und 1841 Absatz 2 einer für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtung angehören.