Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1810 Pflegschaft für ein ungeborenes Kind
Stand: 01.01.2023
Für ein bereits gezeugtes Kind kann zur Wahrung seiner künftigen Rechte ein Pfleger bestellt werden, sofern die Eltern an der Ausübung der elterlichen Sorge verhindert wären, wenn das Kind bereits geboren wäre. Mit der Geburt des Kindes endet die Pflegschaft.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 1810 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 22.05.2025 – V ZB 46/24(Umfang einer postmortalen Vollmacht eines Erblassers für einen Dritten bei Anordnung einer Nacherbfolge)
- BGH, 04.09.2024 – IV ZB 37/23Nachlasssache: Erforderlichkeit einer familiengerichtlichen Genehmigung für die lenkende Ausschlagung eines werthaltigen NachlassesZitiert von 4
- LG Düsseldorf, 21.02.2024 – 1 Ks 13/23
- LG Ravensburg, 26.01.2016 – 2 O 168/14
- OLG Karlsruhe, 27.06.2007 – 7 U 248/06Zitiert von 1
- FG Köln, 16.10.2003 – 7 K 1576/02Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1810 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1810 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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