Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1812 Verfügungen über Forderungen und Wertpapiere
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1812?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Vormund kann über eine Forderung oder über ein anderes Recht, kraft dessen der Mündel eine Leistung verlangen kann, sowie über ein Wertpapier des Mündels nur mit Genehmigung des Gegenvormunds verfügen, sofern nicht nach den §§ 1819 bis 1822 die Genehmigung des Familiengerichts erforderlich ist. Das Gleiche gilt von der Eingehung der Verpflichtung zu einer solchen Verfügung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1812?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Genehmigung des Gegenvormunds wird durch die Genehmigung des Familiengerichts ersetzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1812?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ist ein Gegenvormund nicht vorhanden, so tritt an die Stelle der Genehmigung des Gegenvormunds die Genehmigung des Familiengerichts, sofern nicht die Vormundschaft von mehreren Vormündern gemeinschaftlich geführt wird.
Änderungsverlauf
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1812 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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