Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1819 Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 6
- BGH, 09.12.2022 – V ZR 68/22Rücktrittsrecht bei einem Vertrag zugunsten Dritter im Falle von Leistungsstörungen im Deckungsverhältnis; Absehen von einer Genehmigungspflicht bei der NachlassverwaltungZitiert von 1
- BGH, 05.11.2009 – III ZR 181/09
- BGH, 05.11.2009 – III ZR 6/09Zitiert von 8
- LG Limburg a.d. Lahn, 03.01.2025 – 7 T 82/24, 7 T 123/24Zitiert von 2
- OLG Brandenburg, 01.07.2021 – 9 WF 158/21
- OLG Brandenburg, 10.09.2020 – 9 WF 198/20Zitiert von 2
6 Entscheidungen zu § 1819 BGB →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1819#abs-1 (1) Die vom Betreuungsgericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1819#abs-2 (2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1819#abs-3 (3) Ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Betreuungsvereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde, der als Betreuer bestellt wird (Behördenbetreuer).