Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1819 Übernahmepflicht; weitere Bestellungsvoraussetzungen

Stand: 01.01.2023

Bund2 Fassungen6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1819#abs-1 (1) Die vom Betreuungsgericht ausgewählte Person ist verpflichtet, die Betreuung zu übernehmen, wenn ihr die Übernahme unter Berücksichtigung ihrer familiären, beruflichen und sonstigen Verhältnisse zugemutet werden kann.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1819#abs-2 (2) Die ausgewählte Person darf erst dann zum Betreuer bestellt werden, wenn sie sich zur Übernahme der Betreuung bereit erklärt hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1819#abs-3 (3) Ein Mitarbeiter eines anerkannten Betreuungsvereins, der dort ausschließlich oder teilweise als Betreuer tätig ist (Vereinsbetreuer), darf nur mit Einwilligung des Betreuungsvereins bestellt werden. Entsprechendes gilt für den Mitarbeiter einer Betreuungsbehörde, der als Betreuer bestellt wird (Behördenbetreuer).

§ 1818 § 1820