Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 188 Beteiligte
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/188#abs-1 (1) Zu beteiligen sind
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/188#abs-2 (2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 188 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 07.02.2025 – 2 WF 25/24
- BGH, 27.05.2020 – XII ZB 54/18Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen VolljährigenadoptionZitiert von 13
- OLG Brandenburg, 26.02.2026 – 13 WF 48/25
- BGH, 27.03.2024 – XII ZB 237/23Beschwerdeberechtigung im Verfahren zur Berichtigung eines AdoptionsbeschlussesZitiert von 3
- OLG Brandenburg, 25.10.2024 – 13 UF 41/24Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 19.09.2023 – 18 WF 129/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 31.07.2024 – XII ZB 147/24Notwendige Benachrichtigung des möglichen leiblichen Vaters über Adoptionsverfahren
- OLG Frankfurt am Main, 12.12.2023 – 2 UF 33/23
- BVerfG, 31.10.2023 – 1 BvR 571/23Stattgebender Kammerbeschluss: Entscheidung über Volljährigenadoption ohne hinreichende Einbeziehung eines Abkömmlings des Annehmenden in das Adoptionsverfahren verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) - Zum aus dem Gehörsanspruch folgenden Informationsanspruch im FamFG-VerfahrenZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 188 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
17.07.2017 Ausfertigung
§ 188 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2429)
BGBl. 2017 I S. 2429
-
20.06.2014 Ausfertigung
§ 188 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 20. Juni 2014 (BGBl. I 786)
BGBl. 2014 I S. 786
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.