Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 188 Beteiligte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamburg, 07.02.2025 – 2 WF 25/24
- BGH, 27.05.2020 – XII ZB 54/18Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen VolljährigenadoptionZitiert von 12
- OLG Brandenburg, 26.02.2026 – 13 WF 48/25
- BGH, 27.03.2024 – XII ZB 237/23Beschwerdeberechtigung im Verfahren zur Berichtigung eines AdoptionsbeschlussesZitiert von 3
- OLG Brandenburg, 25.10.2024 – 13 UF 41/24Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 19.09.2023 – 18 WF 129/23
Zuletzt entschieden
- BGH, 31.07.2024 – XII ZB 147/24Notwendige Benachrichtigung des möglichen leiblichen Vaters über Adoptionsverfahren
- OLG Frankfurt am Main, 12.12.2023 – 2 UF 33/23
- BVerfG, 31.10.2023 – 1 BvR 571/23Stattgebender Kammerbeschluss: Entscheidung über Volljährigenadoption ohne hinreichende Einbeziehung eines Abkömmlings des Annehmenden in das Adoptionsverfahren verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) - Zum aus dem Gehörsanspruch folgenden Informationsanspruch im FamFG-VerfahrenZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 188 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/188#abs-1 (1) Zu beteiligen sind
1.
in Verfahren nach § 186 Nr. 1
a)
der Annehmende und der Anzunehmende,
b)
die Eltern des Anzunehmenden, wenn dieser entweder minderjährig ist und ein Fall des § 1747 Abs. 2 Satz 2 oder Abs. 4 des Bürgerlichen Gesetzbuchs nicht vorliegt oder im Fall des § 1772 des Bürgerlichen Gesetzbuchs,
c)
der Ehegatte oder Lebenspartner des Annehmenden und der Ehegatte oder Lebenspartner des Anzunehmenden, sofern nicht ein Fall des § 1749 Absatz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegt;
2.
in Verfahren nach § 186 Nr. 2 derjenige, dessen Einwilligung ersetzt werden soll;
3.
in Verfahren nach § 186 Nr. 3
a)
der Annehmende und der Angenommene,
b)
die leiblichen Eltern des minderjährigen Angenommenen;
4.
in Verfahren nach § 186 Nr. 4 die Verlobten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FamFG/188#abs-2 (2) Das Jugendamt und das Landesjugendamt sind auf ihren Antrag zu beteiligen.