Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 193 Anhörung weiterer Personen
Stand: 10.06.2019
Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden anzuhören. § 192 Abs. 3 gilt entsprechend.
Wird zitiert von 13 Entscheidungen zu § 193 FamFG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.05.2020 – XII ZB 54/18Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen VolljährigenadoptionZitiert von 13
- OLG Brandenburg, 26.02.2026 – 13 WF 48/25
- OLG Karlsruhe, 19.09.2023 – 18 WF 129/23
- BGH, 25.08.2021 – XII ZB 442/18Volljährigenadoption: Erfordernis des Identitätsnachweises; sittliche Rechtfertigung der Volljährigenadoption eines ausländischen Anzunehmenden; Entbehrlichkeit der Anhörung der Kinder des Annehmenden und des AnzunehmendenZitiert von 16
- OLG Hamburg, 07.02.2025 – 2 WF 25/24
- OLG Brandenburg, 25.10.2024 – 13 UF 41/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 27.03.2024 – XII ZB 237/23Beschwerdeberechtigung im Verfahren zur Berichtigung eines AdoptionsbeschlussesZitiert von 3
- BVerfG, 31.10.2023 – 1 BvR 571/23Stattgebender Kammerbeschluss: Entscheidung über Volljährigenadoption ohne hinreichende Einbeziehung eines Abkömmlings des Annehmenden in das Adoptionsverfahren verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) - Zum aus dem Gehörsanspruch folgenden Informationsanspruch im FamFG-VerfahrenZitiert von 4
- OLG Brandenburg, 10.01.2023 – 13 WF 190/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 193 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.