Gesetze / Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
FamFG§ 193 Anhörung weiterer Personen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 27.05.2020 – XII ZB 54/18Anerkennungsfähigkeit einer ausländischen VolljährigenadoptionZitiert von 12
- OLG Brandenburg, 26.02.2026 – 13 WF 48/25
- OLG Karlsruhe, 19.09.2023 – 18 WF 129/23
- BGH, 25.08.2021 – XII ZB 442/18Volljährigenadoption: Erfordernis des Identitätsnachweises; sittliche Rechtfertigung der Volljährigenadoption eines ausländischen Anzunehmenden; Entbehrlichkeit der Anhörung der Kinder des Annehmenden und des AnzunehmendenZitiert von 16
- OLG Hamburg, 07.02.2025 – 2 WF 25/24
- OLG Brandenburg, 25.10.2024 – 13 UF 41/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 27.03.2024 – XII ZB 237/23Beschwerdeberechtigung im Verfahren zur Berichtigung eines AdoptionsbeschlussesZitiert von 3
- BVerfG, 31.10.2023 – 1 BvR 571/23Stattgebender Kammerbeschluss: Entscheidung über Volljährigenadoption ohne hinreichende Einbeziehung eines Abkömmlings des Annehmenden in das Adoptionsverfahren verletzt dessen Anspruch auf rechtliches Gehör (Art 103 Abs 1 GG) - Zum aus dem Gehörsanspruch folgenden Informationsanspruch im FamFG-VerfahrenZitiert von 3
- OLG Brandenburg, 10.01.2023 – 13 WF 190/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 193 FamFG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Gericht hat in Verfahren auf Annahme als Kind die Kinder des Annehmenden und des Anzunehmenden anzuhören. § 192 Abs. 3 gilt entsprechend.