Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1673 Ruhen der elterlichen Sorge bei rechtlichem Hindernis

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund34 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1673#abs-1 (1) Die elterliche Sorge eines Elternteils ruht, wenn er geschäftsunfähig ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1673#abs-2 (2) Das Gleiche gilt, wenn er in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist. Die Personensorge für das Kind steht ihm neben dem gesetzlichen Vertreter des Kindes zu; zur Vertretung des Kindes ist er nicht berechtigt. Bei einer Meinungsverschiedenheit geht die Meinung des minderjährigen Elternteils vor, wenn der gesetzliche Vertreter des Kindes ein Vormund oder Pfleger ist; andernfalls gelten § 1627 Satz 2 und § 1628.

§ 1672 § 1674