Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1824 Ausschluss der Vertretungsmacht
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 32
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 14.03.2025 – 3 W 9/25Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 07.06.2024 – 5 WF 51/24Zitiert von 1
- BGH, 25.06.2025 – XII ZB 157/24Interessenkonflikte zwischen Betroffenem und Betreuer: Entziehung der Vertretungsbefugnis des Betreuers nach neuem Recht; Anordnung einer geteilten Mitbetreuung; Doppelfunktion als Betreuer und Testamentsvollstrecker
- OLG Nürnberg, 23.05.2024 – 10 WF 168/24
- OLG München, 05.08.2025 – 34 Wx 167/25 e
- OLG Frankfurt am Main, 30.04.2025 – 6 UF 72/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 15.04.2026 – XII ZB 415/25Vertretungsausschluss verheirateter Eltern im Unterhaltsverfahren; Kindesunterhalt beim erweiterten UmgangZitiert von 2
- OLG Brandenburg, 11.03.2026 – 3 W 51/25
- BGH, 29.10.2025 – XII ZB 242/24Entziehung der Vertretungsmacht bei Vaterschaftsanfechtung wegen eines Interessengegensatzes zwischen Mutter und Kind
32 Entscheidungen zu § 1824 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1824 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1824#abs-1 (1) Der Betreuer kann den Betreuten nicht vertreten:
1.
bei einem Rechtsgeschäft zwischen seinem Ehegatten oder einem seiner Verwandten in gerader Linie einerseits und dem Betreuten andererseits, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht,
2.
bei einem Rechtsgeschäft, das die Übertragung oder Belastung einer durch Pfandrecht, Hypothek, Schiffshypothek oder Bürgschaft gesicherten Forderung des Betreuten gegen den Betreuer oder die Aufhebung oder Minderung dieser Sicherheit zum Gegenstand hat oder die Verpflichtung des Betreuten zu einer solchen Übertragung, Belastung, Aufhebung oder Minderung begründet,
3.
bei einem Rechtsstreit zwischen den in Nummer 1 bezeichneten Personen sowie bei einem Rechtsstreit über eine Angelegenheit der in Nummer 2 bezeichneten Art.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1824#abs-2 (2) § 181 bleibt unberührt.