Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1626b Besondere Wirksamkeitsvoraussetzungen der Sorgeerklärung

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund13 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1626b#abs-1 (1) Eine Sorgeerklärung unter einer Bedingung oder einer Zeitbestimmung ist unwirksam.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1626b#abs-2 (2) Die Sorgeerklärung kann schon vor der Geburt des Kindes abgegeben werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1626b#abs-3 (3) Eine Sorgeerklärung ist unwirksam, soweit eine gerichtliche Entscheidung über die elterliche Sorge nach den § 1626a Absatz 1 Nummer 3 oder § 1671 getroffen oder eine solche Entscheidung nach § 1696 Absatz 1 Satz 1 geändert wurde.

§ 1626a § 1626c