Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund151 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1611#abs-1 (1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1611#abs-2 (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1611#abs-3 (3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.

§ 1610a § 1612