Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1611 Beschränkung oder Wegfall der Verpflichtung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1611#abs-1 (1) Ist der Unterhaltsberechtigte durch sein sittliches Verschulden bedürftig geworden, hat er seine eigene Unterhaltspflicht gegenüber dem Unterhaltspflichtigen gröblich vernachlässigt oder sich vorsätzlich einer schweren Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen oder einen nahen Angehörigen des Unterhaltspflichtigen schuldig gemacht, so braucht der Verpflichtete nur einen Beitrag zum Unterhalt in der Höhe zu leisten, die der Billigkeit entspricht. Die Verpflichtung fällt ganz weg, wenn die Inanspruchnahme des Verpflichteten grob unbillig wäre.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1611#abs-2 (2) Die Vorschriften des Absatzes 1 sind auf die Unterhaltspflicht von Eltern gegenüber ihren minderjährigen Kindern nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1611#abs-3 (3) Der Bedürftige kann wegen einer nach diesen Vorschriften eintretenden Beschränkung seines Anspruchs nicht andere Unterhaltspflichtige in Anspruch nehmen.
Wird zitiert von 151 Entscheidungen zu § 1611 BGB →
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Nach Gewicht
- BGH, 15.09.2010 – XII ZR 148/09Verwirkung des Elternunterhalts: Schwere Verfehlung gegen den Unterhaltspflichtigen; Verschulden des Unterhaltsberechtigten; Ausschluss des Anspruchsübergangs auf den Sozialhilfeträger wegen unbilliger HärteZitiert von 25
- LSG Baden-Württemberg, 21.06.2018 – L 7 SO 1715/16Zitiert von 1
- BGH, 12.02.2014 – XII ZB 607/12Verwirkung des Anspruchs auf Elternunterhalt: Schwere Verfehlung des Berechtigten bei jahrzehntelangem KontaktabbruchZitiert von 6
- OLG Hamm, 04.09.2023 – 4 UF 164/22
- OLG Frankfurt am Main, 02.05.2019 – 2 UF 273/17Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 22.01.2016 – 20 UF 109/14
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 16.04.2026 – 4 UF 168/25
- KG, 15.08.2025 – 16 UF 44/24
- OLG München, 18.12.2024 – 16 UF 285/24 e
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