Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1596 Anerkennung und Zustimmung als persönliche Erklärungen
Stand: 01.04.2026
Wird zitiert von 18
Nach Gewicht
- BVerfG, 31.01.1989 – 1 BvL 17/87Anfechtung seiner Ehelichkeit durch ein volljähriges Kind zwecks Klärung der Abstammung von seinem wahren VaterZitiert von 34
- BGH, 30.08.2023 – XII ZB 48/23Beurkundung einer Vaterschaftsanerkennung im Geburtenregister nach dem Tod der Kindesmutter
- OLG Köln, 02.12.1992 – 16 U 113/92
- BVerfG, 26.04.1994 – 1 BvR 1299/89Beginn der Frist für die Anfechtung der Ehelichkeit durch ein volljährig gewordenes KindZitiert von 33
- BVerfG, 04.12.1974 – 1 BvL 14/73Zeitliche Beschränkung der Anfechtung der Ehelichkeit eines Kindes durch den EhemannZitiert von 2
- AG Schöneberg, 07.11.2016 – 71b III 433/16
Zuletzt entschieden
- OVG Sachsen-Anhalt, 10.07.2018 – 2 M 44/18Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 07.11.2016 – OVG 3 L 86.16
- OVG NRW, 23.09.2014 – 19 A 877/13Zitiert von 2
18 Entscheidungen zu § 1596 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1596 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1596#abs-1 (1) Ein Mann kann die Vaterschaft nur persönlich anerkennen. § 1825 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1596#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 1 kann der gesetzliche Vertreter eines geschäftsunfähigen Mannes für diesen die Vaterschaft mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen. Ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1596#abs-3 (3) Für die Zustimmung der Mutter und die etwa erforderliche Zustimmung des anderen Mannes nach § 1595a Absatz 1 Nummer 2 gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1596#abs-4 (4) Für die Zustimmung des Kindes gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters der Genehmigung des Familien- oder Betreuungsgerichts nicht bedarf. Für das beschränkt geschäftsfähige Kind, das das 14. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, kann die Zustimmung nur durch den gesetzlichen Vertreter abgegeben werden. Hat das beschränkt geschäftsfähige Kind das 14. Lebensjahr vollendet, kann es nur selbst zustimmen; es bedarf dazu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters. Steht der Mutter insoweit die elterliche Sorge für das Kind zu, gilt die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters in Vertretung für das Kind oder die Zustimmung zur Zustimmung des Kindes als abgegeben, wenn die Mutter ihre Zustimmung zu der Anerkennung nach § 1595 Absatz 1 Satz 1 erteilt hat.