Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1596 Anerkennung und Zustimmung bei fehlender oder beschränkter Geschäftsfähigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1596?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann nur selbst anerkennen. Die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ist erforderlich. Für einen Geschäftsunfähigen kann der gesetzliche Vertreter mit Genehmigung des Familiengerichts anerkennen; ist der gesetzliche Vertreter ein Betreuer, ist die Genehmigung des Betreuungsgerichts erforderlich. Für die Zustimmung der Mutter gelten die Sätze 1 bis 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1596?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Für ein Kind, das geschäftsunfähig oder noch nicht 14 Jahre alt ist, kann nur der gesetzliche Vertreter der Anerkennung zustimmen. Im Übrigen kann ein Kind, das in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, nur selbst zustimmen; es bedarf hierzu der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1596?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein geschäftsfähiger Betreuter kann nur selbst anerkennen oder zustimmen; § 1903 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1596?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Anerkennung und Zustimmung können nicht durch einen Bevollmächtigten erklärt werden.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 1596 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882 340)
BGBl. 2021 I S. 882
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1596 geändert und eingefügt durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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09.04.2002 Ausfertigung
§ 1596 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. April 2002 (BGBl. I 1239 337)
BGBl. 2002 I S. 1239
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