§ 727 Vollstreckbare Ausfertigung für und gegen Rechtsnachfolger
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/727#abs-1 (1) Eine vollstreckbare Ausfertigung kann für den Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Gläubigers sowie gegen denjenigen Rechtsnachfolger des in dem Urteil bezeichneten Schuldners und denjenigen Besitzer der in Streit befangenen Sache, gegen die das Urteil nach § 325 wirksam ist, erteilt werden, sofern die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig ist oder durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/727#abs-2 (2) Ist die Rechtsnachfolge oder das Besitzverhältnis bei dem Gericht offenkundig, so ist dies in der Vollstreckungsklausel zu erwähnen.
Wird zitiert von 369 Entscheidungen zu § 727 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 23.09.2015 – XII ZB 62/14Zwangsvollstreckung aus einem Unterhaltstitel der Unterhaltsvorschusskasse: Umschreibung eines Unterhaltstitels auf das KindZitiert von 2
- BGH, 26.08.2020 – VII ZB 39/19Sofortige Beschwerde des Rechtsnachfolgers eines Gläubigers bei Angabe der Erteilung einer Rechtsnachfolgeklausel aufgrund einer Nachweisurkunde und nicht wegen OffenkundigkeitZitiert von 9
- OLG Dresden, 11.04.2022 – 18 WF 817/21Zitiert von 1
- LAG Berlin-Brandenburg, 10.01.2014 – 21 Ta 1794/13Zitiert von 1
- LG Bonn, 07.11.2014 – 6 T 308/14Zitiert von 2
- BGH, 16.05.2019 – V ZB 117/18 · Titelumschreibung auf RechtsnachfolgerZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.08.2026 – VIII ZR 92/26Einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung: Unbegründetheit des Antrags bei Verurteilung zur Zahlung an die Zessionarin trotz Insolvenz der Klägerin Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 14.07.2026 – II ZR 202/25Gesamtrechtsnachfolge des Alleingesellschafters einer britischen Limited nach Brexit
- BGH, 17.06.2026 – V ZB 59/25Offenkundigkeit der Vertretungsmacht und Reichweite von Bietvollmachten im ZwangsversteigerungsverfahrenZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 727 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.