Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1408#abs-1 (1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1408#abs-2 (2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.
Wird zitiert von 140 Entscheidungen zu § 1408 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 03.03.2006 – 11 UF 235/05
- OLG Hamm, 20.02.2004 – 7 UF 236/03
- OLG München, 26.09.2023 – 2 UF 356/21
- BFH, 22.08.2012 – X R 36/09(Abzug von Leistungen im Rahmen eines schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs (bzw. von schuldrechtlichen Ausgleichszahlungen) - Berechtigtes Interesse i.S. des § 100 Abs. 1 Satz 4 FGO bei Ablehnung eines Eintrags eines Freibetrags auf der Lohnsteuerkarte)Zitiert von 10
- BVerfG, 04.05.1982 – 1 BvL 26/77, 1 BvL 66/78Genehmigung von im Zusammenhang mit der Scheidung getroffenen Vereinbarungen der Ehegatten über Versorgungsausgleich durch das FamiliengerichtZitiert von 4
- FG Köln, 04.06.2002 – 9 K 2513/98
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 18.06.2026 – 8 K 901/23 E
- OLG Hamm, 27.02.2026 – 12 UF 163/24
- OLG Hamm, 01.12.2025 – 4 UF 133/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1408 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
03.04.2009 Ausfertigung
§ 1408 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I 700 338)
BGBl. 2009 I S. 700
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.