Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1408 Ehevertrag, Vertragsfreiheit

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund137 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1408#abs-1 (1) Die Ehegatten können ihre güterrechtlichen Verhältnisse durch Vertrag (Ehevertrag) regeln, insbesondere auch nach der Eingehung der Ehe den Güterstand aufheben oder ändern.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1408#abs-2 (2) Schließen die Ehegatten in einem Ehevertrag Vereinbarungen über den Versorgungsausgleich, so sind insoweit die §§ 6 und 8 des Versorgungsausgleichsgesetzes anzuwenden.

§ 1390 § 1409