Gesetze / Gerichts- und Notarkostengesetz
GNotKG§ 100 Güterrechtliche Angelegenheiten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Karlsruhe, 14.05.2024 – 19 W 76/23 (Wx)
- OLG Nürnberg, 09.05.2022 – 8 W 855/22
- BGH, 19.04.2023 – XII ZB 234/22Notarkostensache: Geschäftswert bei der Beurkundung von güterrechtlichen VereinbarungenZitiert von 2
- LG Düsseldorf, 09.05.2023 – 19 OH 11/21
- LG Offenburg, 22.08.2023 – 4 OH 17/22
- LG Düsseldorf, 05.11.2018 – 19 OH 8/18
Zuletzt entschieden
- OLG Nürnberg, 16.10.2025 – 11 WF 27/25
- OLG München, 28.08.2024 – 11 W 1306/23 e
- OLG Düsseldorf, 11.09.2023 – 10 W 70/23Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 100 GNotKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/100#abs-1 (1) Der Geschäftswert
ist die Summe der Werte der gegenwärtigen Vermögen beider Ehegatten. Betrifft der Ehevertrag nur das Vermögen eines Ehegatten, ist nur dessen Vermögen maßgebend. Bei Ermittlung des Vermögens werden Verbindlichkeiten bis zur Hälfte des nach Satz 1 oder 2 maßgeblichen Werts abgezogen. Verbindlichkeiten eines Ehegatten werden nur von seinem Vermögen abgezogen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/100#abs-2 (2) Betrifft der Ehevertrag nur bestimmte Vermögenswerte, auch wenn sie dem Anfangsvermögen hinzuzurechnen wären, oder bestimmte güterrechtliche Ansprüche, so ist deren Wert, höchstens jedoch der Wert nach Absatz 1 maßgebend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/100#abs-3 (3) Betrifft der Ehevertrag Vermögenswerte, die noch nicht zum Vermögen des Ehegatten gehören, werden sie mit 30 Prozent ihres Werts berücksichtigt, wenn sie im Ehevertrag konkret bezeichnet sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/GNotKG/100#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Lebenspartnerschaftsverträgen.