Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1390 Ansprüche des Ausgleichsberechtigten gegen Dritte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 05.12.2018 – 13 UF 101/13
- OLG Hamm, 28.05.2014 – 11 U 105/13Zitiert von 1
- BGH, 22.10.2014 – XII ZR 194/13Zugewinnausgleichsanspruch: Maßgebliches Vermögen des Ausgleichspflichtigen in Fällen illoyaler Vermögensminderung bei Rechtskraft der Scheidung vor dem 1. September 2009Zitiert von 2
- AG München, 26.06.2024 – 522 F 6291/24
- LSG Baden-Württemberg, 14.06.2023 – L 2 SO 142/23
- OLG Thüringen, 05.12.2019 – 1 UF 328/19
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 1390 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1390 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1390#abs-1 (1) Der ausgleichsberechtigte Ehegatte kann von einem Dritten Ersatz des Wertes einer unentgeltlichen Zuwendung des ausgleichspflichtigen Ehegatten an den Dritten verlangen, wenn
Der Ersatz des Wertes des Erlangten erfolgt nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Der Dritte kann die Zahlung durch Herausgabe des Erlangten abwenden. Der ausgleichspflichtige Ehegatte und der Dritte haften als Gesamtschuldner.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1390#abs-2 (2) Das Gleiche gilt für andere Rechtshandlungen, wenn die Absicht, den Ehegatten zu benachteiligen, dem Dritten bekannt war.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1390#abs-3 (3) Die Verjährungsfrist des Anspruchs beginnt mit der Beendigung des Güterstands. Endet der Güterstand durch den Tod eines Ehegatten, so wird die Verjährung nicht dadurch gehemmt, dass der Anspruch erst geltend gemacht werden kann, wenn der Ehegatte die Erbschaft oder ein Vermächtnis ausgeschlagen hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1390#abs-4 (4) (weggefallen)