Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1414 Eintritt der Gütertrennung
Stand: 10.06.2019
Schließen die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand aus oder heben sie ihn auf, so tritt Gütertrennung ein, falls sich nicht aus dem Ehevertrag etwas anderes ergibt. Das Gleiche gilt, wenn der Ausgleich des Zugewinns ausgeschlossen oder die Gütergemeinschaft aufgehoben wird.
Wird zitiert von 42 Entscheidungen zu § 1414 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LAG Niedersachsen, 10.03.2003 – 5 Sa 1404/02
- FG Köln, 04.06.2002 – 9 K 5053/98Zitiert von 2
- OLG Frankfurt am Main, 28.01.2011 – 4 UF 67/10Zitiert von 1
- BVerfG, 07.05.2013 – 2 BvR 909/06, 2 BvR 1981/06, 2 BvR 288/07Verfassungswidrigkeit des Ausschlusses eingetragener Lebenspartner vom Ehegattensplitting im Einkommensteuerrecht - Ungleichbehandlung der Lebenspartnerschaft gegenüber der Ehe im Einkommensteuerrecht ohne sachliche Rechtfertigung - eingetragene Lebenspartnerschaft als Gemeinschaft des Erwerbs und Verbrauchs - Ablehnungsgesuch gegen Richter Landau unzulässig - Fortgeltung der unvereinbaren Vorschriften mit Maßgabe der rückwirkenden Anwendung des Splittingtarifs ab 2001 in noch offenen Verfahren - abweichende Meinung: Lebenspartnerschaft in Jahren 2001 und 2002 noch keine der Ehe vergleichbare Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft - Reichweite der Typisierungsbefugnis sowie zeitlicher Anpassungsspielraum des Gesetzgebers - ungeklärte verfassungsrechtliche Lage in Jahren 2001 und 2002Zitiert von 219
- LSG NRW, 30.05.2016 – L 8 LW 5/15 B ER und L 8 LW 6/15 B
- OLG Düsseldorf, 03.09.2009 – I-3 Wx 8/09
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 12.12.2024 – 10 W 7/24Erbrecht: Wirksamkeit einer Vermächtnisanordnung unter der Bedingung des Nachweises des Güterstands der Gütertrennung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG München, 25.04.2024 – 16 UF 906/22
- BGH, 29.11.2023 – XII ZB 531/22Statthaftigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags bzgl. der Wirksamkeit eines Ehevertrags; Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts; Wirkungen einer salvatorischen KlauselZitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1414 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
03.04.2009 Ausfertigung
§ 1414 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 3. April 2009 (BGBl. I 700 338)
BGBl. 2009 I S. 700
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.