Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1387 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei vorzeitigem Ausgleich oder vorzeitiger Aufhebung
Stand: 10.06.2019
In den Fällen der §§ 1385 und 1386 tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstands der Zeitpunkt, in dem die entsprechenden Anträge gestellt sind.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 1387 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 25.05.2018 – 8 UF 97/17
- BVerfG, 18.12.1953 – 1 BvL 106/53Verfassungsrecht: Wirksamkeit des Außerkrafttretens des dem Art. 3 Abs. 2 GG entgegenstehenden bürgerlichen Rechts nach Art. 117 Abs. 1 GG Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 16
- BGH, 05.02.2025 – XII ZB 187/24Vorschussanspruch eines Ehegatten wegen der Kosten der außergerichtlichen Rechtsberatung oder RechtsverfolgungZitiert von 1
- OLG Köln, 29.10.2001 – 21 UF 17/01Zitiert von 1
- BGH, 20.06.2018 – XII ZB 84/17Ehescheidung: Anpassung von Eheverträgen unter dem Gesichtspunkt der Rechtsmissbrauchskontrolle; Verweigerung der Erfüllung der Zugewinnausgleichsforderung wegen überzahlten UnterhaltsZitiert von 8
- BGH, 08.05.2008 – IX ZR 180/06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 18.12.2023 – 6 WF 170/23Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 30.08.2022 – 1 UF 45/22
- OLG Frankfurt am Main, 22.10.2018 – 2 UF 135/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1387 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.11.2015 Ausfertigung
§ 1387 geändert durch Artikel 18 des Gesetzes vom 20. November 2015 (BGBl. I 2010)
BGBl. 2015 I S. 2010
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06.07.2009 Ausfertigung
§ 1387 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 1696)
BGBl. 2009 I S. 1696
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