Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1384 Berechnungszeitpunkt des Zugewinns und Höhe der Ausgleichsforderung bei Scheidung
Stand: 10.06.2019
Wird die Ehe geschieden, so tritt für die Berechnung des Zugewinns und für die Höhe der Ausgleichsforderung an die Stelle der Beendigung des Güterstandes der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrags.
Wird zitiert von 127 Entscheidungen zu § 1384 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 04.07.2012 – XII ZR 80/10Zugewinnausgleichsforderung: Stichtag für die Begrenzung nach gesetzlicher NeuregelungZitiert von 6
- BGH, 16.07.2014 – XII ZR 108/12Zugewinnausgleichsanspruch: Anwendbarkeit neuen Rechts wenn die Ehe bei Inkrafttreten der Neuregelung am 1. September 2009 bereits rechtskräftig geschieden warZitiert von 5
- BGH, 15.10.2003 – XII ZR 23/01Zitiert von 2
- BGH, 22.10.2014 – XII ZR 194/13Zugewinnausgleichsanspruch: Maßgebliches Vermögen des Ausgleichspflichtigen in Fällen illoyaler Vermögensminderung bei Rechtskraft der Scheidung vor dem 1. September 2009Zitiert von 2
- OLG Karlsruhe, 19.07.2013 – 5 UF 288/11
- OLG Brandenburg, 09.02.2021 – 9 UF 168/20, 9 UF 169/20
Zuletzt entschieden
- LG Lübeck, 07.02.2025 – 10 O 323/19
- OLG Rostock, 06.02.2025 – 10 UF 78/23
- AG München, 13.11.2024 – 521 F 5918/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1384 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.07.2009 Ausfertigung
§ 1384 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 6. Juli 2009 (BGBl. I 1696)
BGBl. 2009 I S. 1696
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