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OLG Köln Urteil vom 29.10.2001 – 21 UF 17/01

ECLI:DE:OLGK:2001:1029.21UF17.01.00

FamilienrechtNordrhein-WestfalenFamilienrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Familienrecht findenVolltext

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Tenor§

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teilurteil des Amtsgerichts -

- Familiengericht - Bergheim vom 08. Januar 2001 ( 61 F 315/99 ) - unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels - teilweise

abgeändert und zur Klarstellung insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Zugewinn ist vorzeitig auszugleichen.

2. Der Antrag der Klägerin auf Feststellung, dass Stichtag für die Berechnung des Zugewinns der 11. Mai 1995 ist, wird zurückgewiesen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft vom 26. Februar 1996, betreffend sein Endvermögen am 11. Mai 1995, an Eides Statt zu versichern.

4. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.

II

Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Beklagte zu 3/4 und die Klägerin zu 1/4.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_1

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_2

Das Amtsgericht -Familiengericht- hat durch das im Tenor näher bezeichnete Teilurteil, auf das wegen weiterer Einzelheiten in vollem Umfang verwiesen wird,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_3

auf vorzeitigen Zugewinnausgleich erkannt,

festgestellt, dass Stichtag für die Berechnung des Zugewinns der 11. Mai 1995 ist

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den Beklagten verurteilt, die Richtigkeit und Vollständigkeit seiner Auskunft vom 26. Fe-

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_6

bruar 1996, betreffend sein Endvermögen am 11. Mai 1995, an Eides Statt zu versichern.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_7

Gegen dieses Urteil legte der Beklagte form- und fristgerecht Berufung ein, und zwar mit dem Ziel, die Klage insgesamt abzuweisen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_8

Das zulässige Rechtsmittel ist nur im Hinblick auf Ziffer 2 begründet, im Übrigen unbegründet.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_9

Die Ausführungen des Beklagten in der Berufungsbegründung sowie im Schriftsatz vom 17.08.2001 sind nicht geeignet, ein ihm günstigeres Ergebnis zu rechtfertigen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_10

Der Senat hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen, die er bereits in der mündlichen Verhandlung dargelegt hat, bestimmend leiten lassen:

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_11

Das Familiengericht hat der ( Teil- ) Klage auf vorzeitigen Ausgleich des Zugewinns zu Recht stattgegeben. Ein Rechtsfehler ist nicht ersichtlich.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_12

Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auf die entsprechenden Urteilsgründe verwiesen werden.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_13

Im Gegensatz zu der Auffassung des Beklagten ist maßgebender Zeitpunkt für die zu besorgende Gefährdung nach § 1386 Abs. 2 BGB der Schluss der mündlichen Verhandlung in der Tatsacheninstanz ( OLG Frankfurt FamRZ 1984, 895, 896; Palandt/Brudermüller, BGB, 60. Aufl., § 1386 Rn. 6 a.E.; ebenso Baumeister in FamGb § 1386 Rn. 11 ).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_14

Dies entspricht im Übrigen dem allgemeinen Grundsatz, dass es für die Begründetheit der Klage auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung ankommt.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_15

Bei der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich handelt es sich um eine Gestaltungsklage nicht mit der Wirkung für die Vergangenheit, sondern mit Wirkung für die Zukunft.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_16

Der Güterstand der Zugewinngemeinschaft wird erst mit Rechtskraft des Urteils auf vorzeitigen Zugewinnausgleich aufgelöst.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_17

Dem Familiengericht ist darüber hinaus beizupflichten, als es richtigerweise die Erheblichkeit der Gefährdung sowohl auf deren Wahrscheinlichkeit als auch auf deren Ausmaß bezogen hat.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_18

Der Antrag zu Ziffer 2 ist indessen unzulässig.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_19

§ 256 Abs. 1 ( als Feststellungsklage ) und Abs. 2 ZPO ( als Zwischenfeststellungsklage ) setzen voraus, dass es um die Klärung - d.h. um das Bestehen oder Nichtbestehen - eines Rechtsverhältnisses geht.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_20

Ein Rechtsverhältnis in diesem Sinne ist eine aus dem vorgetragenen Sachverhalt abgeleitete rechtliche Beziehung von Personen untereinander oder zu einem Gegenstand, wobei es sich um Rechte jeder Art handeln kann.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_21

Damit sind zugleich Gehalt und Grenzen der Rechtskraftwirkung festgelegt, die mit der Feststellungsklage ( dasselbe gilt für die Zwischenfeststellungsklage ) erzielt werden kann.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_22

Mit Rechtskraft für und gegen eine Partei kann der Richter jedoch nur einen Streit oder rechtliche Zweifel über Rechtsverhältnisse ausräumen.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_23

Daraus folgt, dass bloße, auch rechtserhebliche Tatsachen, ferner einzelne Elemente oder Vorfragen eines Rechtsverhältnisses nicht feststellungsfähig sind ( BGHZ 22, 43, 48 und 68, 331, 332 ).

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_24

Die rechtskräftige Feststellung von Vorfragen ( etwa Berechnungsgrundlagen für einen streitigen Anspruch, vgl. insoweit BGH NJW 1995, 1097 ) oder Elementen eines Rechtsverhältnisses ist nach allgemeiner Rechtsüberzeugung nicht durchzusetzen.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_25

Für die Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO gilt insoweit nichts anderes (BGHZ 68, 332; so auch OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 283 f., m.w.N. ).

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_26

Um eine rechtliche Vorfrage in diesem Sinne geht es indes bei der von der Klägerin begehrten Feststellung.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_27

Durch die beantragte Feststellung, welcher Stichtag ( für das Endvermögen ) maßgebend ist, soll nicht die rechtliche Beziehung der Parteien festgestellt, sondern nur die Vorfrage geklärt werden, welcher zeitliche Rahmen der Ermittlung und Berechnung eines evtl. Zugewinnausgleichs zugrundezulegen ist.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_28

Durch die Stichtage wird aber lediglich ein Bewertungszeitpunkt festgelegt ( § 1376 Abs. 1 und 2 BGB ).

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_29

Deren Festlegung kann - bei richtigem Verständnis - demnach grundsätzlich nicht Gegenstand einer ( selbständigen ) Feststellungs- oder Zwischenfeststellungsklage sein.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_30

Es besteht keine Veranlassung, im vorliegenden Fall im Hinblick auf § 256 Abs. 2 ZPO eine Ausnahme zuzulassen. Die materielle Rechtsordnung hat keinen Vorrang vor dem Verfahrensrecht. Die Zulässigkeit von "Feststellungen" ist in § 256 ZPO abschließend geregelt.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_31

Reine ( prozessökonomische ) Zweckmäßigkeitserwägungen sind in diesem Zusammenhang unbeachtlich.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_32

Letztlich besteht das Wesen der Feststellungs- und Zwischenfeststellungsklage auch nicht in der Vorklärung von Einzelfragen eines künftigen Leistungsprozesses.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_33

Die Zulässigkeit ist im Übrigen für ein Begehren abgelehnt worden, dass für den Zugewinnausgleich das am Stichtag X vorhandene Vermögen als Endvermögen anzusehen sei ( vgl. BGH FamRZ 1979, 905, 906 ).

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_34

Im Hinblick auf Ziffer 3 beantragt der Beklagte im Rahmen des Berufungsverfahrens, ebenso wie erstinstanzlich, die "Klageabweisung".

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_35

Er setzt sich aber materiell-rechtlich mit der Begründung des angefochtenen Urteils insoweit nicht auseinander und greift somit die entsprechenden und zutreffenden Ausführungen des Familiengerichts substantiiert nicht an.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_36

Die getroffene Maßnahme nach § 259 Abs. 2 BGB beruht auf dem Teil-Anerkenntnisurteil des Familiengerichts vom 16. November 1995.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_37

In diesem Zusammenhang ist indes als Vorfrage inzidender zu prüfen, ob der angenommene Stichtag zutreffend ermittelt worden ist. Denn wenn der Stichtag datumsmäßig unrichtig ist, ist die "eidesstattlich zu versichernde" Auskunft vom 26. Februar 1996 naturgemäß irrelevant und bedeutungslos.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_38

Das Familiengericht hat den Stichtag rechtsfehlerfrei festgelegt; demgemäß ist die seitens des Beklagten erteilte Auskunft für die Bewertung eines evtl. Zugewinnausgleichs entscheidungserheblich.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_39

Was den Stichtag angeht, so gilt folgendes:

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_40

§ 1384 BGB stellt für den Zugewinnausglich bei Scheidung auf den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit des Scheidungsantrages ab, § 1387 BGB für den vorzeitigen Zugewinnausgleich dagegen auf den Zeitpunkt der Erhebung der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_41

Der vorliegende Fall weist im Hinblick auf § 626 Abs. 2 ZPO jedoch eine Besonderheit auf, wobei vorab anzumerken ist, dass die Rechtshängigkeit des neuen Scheidungsantrages der Klage auf vorzeitigen Zugewinnausgleich wegen § 1388 BGB nicht das Rechtschutzinteresse nimmt.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_42

Wird in einer Verbundsache - wie hier - vor Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses über die Wirksamkeit der Rücknahme eines Scheidungsantrages beantragt, dem Antragsgegner vorzubehalten, die Folgesache Zugewinn als selbständige Familiensache ( auch kostenrechtlich ) fortzuführen, so ist als Berechnungszeitpunkt - nach richtiger Auffassung - weiterhin auf die Zustellung des Scheidungsantrages abzustellen; auf die Rechtshängigkeit des neuen Scheidungsantrages kommt es nicht an ( OLG Bamberg FamRZ 1997, 91, 92; OLG Hamm FamRZ 1982, 609; MünchKommBGB/Koch, 4. Aufl., § 1384 Rn. 7; Erman-D. Heckelmann, BGB, Bd. II, 10. Aufl., § 1384 Rn. 1; Johannsen/Henrich/ Jaeger, Eherecht, 3. Aufl., § 1384 Rn. 6 ).

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_43

Das Gericht muss dann von Amts wegen das Verfahren so weiterbetreiben, als sei es als selbständige Familiensache anhängig gemacht worden.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_44

Durch die Festlegung des Stichtages unter Berücksichtigung des ( ursprünglichen ) Scheidungsantrages ist letztlich auch die ratio legis der §§ 1385 f. BGB erfüllt; denn entscheidend ist, dass schon der Eintritt der ( ersten ) Rechtshängigkeit die Gefahr heraufbeschwört oder erhöht, der die §§ 1384, 1387 BGB gerade entgegenwirken sollen.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_45

Auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Urteil wird ergänzend Bezug genommen.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_46

Der Tag der Zustellung bleibt im Übrigen auch dann maßgeblich, wenn das Scheidungsverfahren längere Zeit geruht hat ( vgl. BGH FamRZ 1983, 350 f. - 4 Jahre; OLG Hamm FamRZ 1980, 637 - 5 Jahre ).

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_47

Die seitens des Beklagten in diesem Zusammenhang zitierte Entscheidung des OLG Bremen vom 29.10.1997 ( FamRZ 1998, 1516 ) ist- angesichts der vorliegenden Fallvariante - nicht einschlägig.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_48

Entgegen der Anregung des Beklagten wird die Revision "bezüglich des Stichtages" nicht zugelassen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_49

Eine Zulassung wäre nur bei grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache oder unter den Voraussetzungen des § 546 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO veranlasst. Beide Kriterien sind nicht erfüllt.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_50

Nach alledem war wie tenoriert zu entscheiden.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_51

Die prozessualen Nebenentscheidungen ergeben sich aus dem Gesetz.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/2001-10-29/21-uf-17-01#rd_52

Den Streitwert für das Berufungsverfahren hat der Senat bereits durch Beschluss vom 20. August 2001 festgesetzt.