Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund17 Entscheidungen

Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

§ 1358 § 1360