Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1359 Umfang der Sorgfaltspflicht

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund18 Entscheidungen

Die Ehegatten haben bei der Erfüllung der sich aus dem ehelichen Verhältnis ergebenden Verpflichtungen einander nur für diejenige Sorgfalt einzustehen, welche sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegen.

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