Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1827 Patientenverfügung; Behandlungswünsche oder mutmaßlicher Wille des Betreuten
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 14
Nach Gewicht
- BGH, 15.03.2023 – XII ZB 232/21Zwangsbehandlung mit Neuroleptika im bayerischen Maßregelvollzug: Beachtlichkeit einer Patientenverfügung über den Ausschluss einer solchen Behandlung; Auslegung des Gefahrenbegriffs bei einer im Maßregelvollzug eines psychiatrischen Krankenhauses untergebrachten Person; besondere Sicherungsmaßnahmen als milderes MittelZitiert von 6
- BGH, 05.02.2025 – XII ZB 547/24Betreuungssache: Voraussetzungen der Genehmigung der Einwilligung des Betreuers in eine geschlossene Unterbringung zur Durchführung der Heilbehandlung; Unterbringung über die Dauer der Zwangsbehandlung hinaus; Bedeutung einer entgegenstehenden PatientenverfügungZitiert von 4
- BGH, 07.05.2025 – XII ZB 24/25Bindungswirkung einer Patientenverfügung in Bezug auf die Genehmigung einer Zwangsmedikation
- BGH, 25.09.2024 – XII ZB 327/24Beachtung einer Patientenverfügung vor Zustimmung zu ärztlicher Zwangsmaßnahme
- LG GieBen, 26.06.2025 – 7 T 166/25
- LG Kiel, 31.05.2024 – 8 O 25/24Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- AG Mitte, 20.02.2026 – 59 XIV 124/26 L
- OLG Karlsruhe, 14.05.2024 – 2 Ws 102/24Zitiert von 1
- Verfassungsgerichtshof für das Land Nordrhein-Westfalen, 12.04.2024 – VerfGH 44/24.VB-2
14 Entscheidungen zu § 1827 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1827 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1827#abs-1 (1) Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner Einwilligungsunfähigkeit schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum Zeitpunkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevorstehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlungen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt (Patientenverfügung), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betreuten zutreffen. Ist dies der Fall, hat der Betreuer dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen. Eine Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1827#abs-2 (2) Liegt keine Patientenverfügung vor oder treffen die Festlegungen einer Patientenverfügung nicht auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation des Betreuten zu, hat der Betreuer die Behandlungswünsche oder den mutmaßlichen Willen des Betreuten festzustellen und auf dieser Grundlage zu entscheiden, ob er in eine ärztliche Maßnahme nach Absatz 1 einwilligt oder sie untersagt. Der mutmaßliche Wille ist aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1827#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten unabhängig von Art und Stadium einer Erkrankung des Betreuten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1827#abs-4 (4) Der Betreuer soll den Betreuten in geeigneten Fällen auf die Möglichkeit einer Patientenverfügung hinweisen und ihn auf dessen Wunsch bei der Errichtung einer Patientenverfügung unterstützen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1827#abs-5 (5) Niemand kann zur Errichtung einer Patientenverfügung verpflichtet werden. Die Errichtung oder Vorlage einer Patientenverfügung darf nicht zur Bedingung eines Vertragsschlusses gemacht werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1827#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 3 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.