Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1821 Pflichten des Betreuers; Wünsche des Betreuten
Stand: 01.01.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1821#abs-1 (1) Der Betreuer nimmt alle Tätigkeiten vor, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen. Er unterstützt den Betreuten dabei, seine Angelegenheiten rechtlich selbst zu besorgen, und macht von seiner Vertretungsmacht nach § 1823 nur Gebrauch, soweit dies erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1821#abs-2 (2) Der Betreuer hat die Angelegenheiten des Betreuten so zu besorgen, dass dieser im Rahmen seiner Möglichkeiten sein Leben nach seinen Wünschen gestalten kann. Hierzu hat der Betreuer die Wünsche des Betreuten festzustellen. Diesen hat der Betreuer vorbehaltlich des Absatzes 3 zu entsprechen und den Betreuten bei deren Umsetzung rechtlich zu unterstützen. Dies gilt auch für die Wünsche, die der Betreute vor der Bestellung des Betreuers geäußert hat, es sei denn, dass er an diesen Wünschen erkennbar nicht festhalten will.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1821#abs-3 (3) Den Wünschen des Betreuten hat der Betreuer nicht zu entsprechen, soweit
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1821#abs-4 (4) Kann der Betreuer die Wünsche des Betreuten nicht feststellen oder darf er ihnen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht entsprechen, hat er den mutmaßlichen Willen des Betreuten aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu ermitteln und ihm Geltung zu verschaffen. Zu berücksichtigen sind insbesondere frühere Äußerungen, ethische oder religiöse Überzeugungen und sonstige persönliche Wertvorstellungen des Betreuten. Bei der Feststellung des mutmaßlichen Willens soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1821#abs-5 (5) Der Betreuer hat den erforderlichen persönlichen Kontakt mit dem Betreuten zu halten, sich regelmäßig einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen und dessen Angelegenheiten mit ihm zu besprechen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1821#abs-6 (6) Der Betreuer hat innerhalb seines Aufgabenkreises dazu beizutragen, dass Möglichkeiten genutzt werden, die Fähigkeit des Betreuten, seine eigenen Angelegenheiten zu besorgen, wiederherzustellen oder zu verbessern.
Wird zitiert von 152 Entscheidungen zu § 1821 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Zweibrücken, 11.08.2022 – 3 W 51/22
- OLG Köln, 09.12.1994 – 6 U 228/93
- BGH, 11.03.2021 – V ZB 127/19(Grundstückserwerb eines Minderjährigen: Genehmigungsbedürftigkeit der Bestellung eines Nießbrauchs oder eines Grundpfandrechts)Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 03.03.2020 – 3 S 3378/19Zitiert von 1
- LG Freiburg, 27.12.2023 – 4 T 23/23
- OLG München, 29.04.2020 – 34 Wx 341/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BayObLG, 18.09.2026 – 101 VA 135/26 eAkteneinsicht in die Betreuungsakte: Berechtigtes Interesse eines Miterben bei Verdacht von Pflichtverletzungen des Betreuers Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BGH, 01.04.2026 – XII ZB 647/24(Stillschweigende Genehmigung eines Scheidungsantrags bei Bestellung eines Betreuers für die Vertretung in einem Ehescheidungsverfahren)
- BGH, 18.03.2026 – XII ZB 409/25Betreuerauswahl: Verletzung der Amtsermittlungspflicht bei Annahme der Ungeeignetheit des vorgeschlagenen Betreuers ohne dessen vorherige Anhörung zu Eignungszweifeln Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1821 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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24.06.2022 Ausfertigung
§ 1821 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 959)
BGBl. 2022 I S. 959
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1821 geändert durch Artikel 50 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
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