Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1828 Gespräch zur Feststellung des Patientenwillens
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 18.03.2016 – 2 WF 170/15
- OLG Hamm, 31.08.2016 – 15 W 308/16
- OLG Köln, 06.03.2015 – 2 Wx 44/15
- OLG Frankfurt am Main, 02.04.2012 – 20 W 57/11
- OLG Frankfurt am Main, 14.09.2018 – 21 W 56/18Zitiert von 3
- KG, 11.01.2018 – 1 W 5/18
Zuletzt entschieden
- LG Kiel, 31.05.2024 – 8 O 25/24Zitiert von 1
- KG, 04.03.2019 – 19 WF 12/19
- OLG Frankfurt am Main, 15.05.2018 – 20 W 38/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1828 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1828#abs-1 (1) Der behandelnde Arzt prüft, welche ärztliche Maßnahme im Hinblick auf den Gesamtzustand und die Prognose des Patienten indiziert ist. Er und der Betreuer erörtern diese Maßnahme unter Berücksichtigung des Patientenwillens als Grundlage für die nach § 1827 zu treffende Entscheidung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1828#abs-2 (2) Bei der Feststellung des Patientenwillens nach § 1827 Absatz 1 oder der Behandlungswünsche oder des mutmaßlichen Willens nach § 1827 Absatz 2 soll nahen Angehörigen und sonstigen Vertrauenspersonen des Betreuten Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden, sofern dies ohne erhebliche Verzögerung möglich ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1828#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten für Bevollmächtigte entsprechend.