Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1412 Wirkungen gegenüber Dritten
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 5
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- OVG Niedersachsen, 10.07.2023 – 1 ME 45/23Zitiert von 1
- OLG Braunschweig, 11.11.2003 – 2 W 107/03Zitiert von 1
- LG Braunschweig, 28.03.2003 – 8 T 292/03
- BVerfG, 03.10.1989 – 1 BvL 78/86, 1 BvL 79/86Befugnis der Eheleute zum Abschluss von der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie dienenden Geschäften mit Wirkung auch gegen den anderen - "Schlüsselgewalt"Zitiert von 11
- LAG Köln, 23.05.2024 – 7 Sa 503/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert oder haben sie eine Vereinbarung über den Güterstand aufgehoben oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen
1.
gegen ein Rechtsgeschäft, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten vorgenommen worden ist, nur herleiten, wenn das Vorhandensein eines Ehevertrages dem Dritten bei Vornahme des Rechtsgeschäfts bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist, oder
2.
gegen ein rechtskräftiges Urteil, das zwischen einem der Ehegatten und dem Dritten ergangen ist, nur herleiten, wenn das Vorhandensein eines Ehevertrages dem Dritten bei dem Eintritt der Rechtshängigkeit des Rechtsstreits bekannt gewesen oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt geblieben ist.