Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1412 Wirkungen gegenüber Dritten
Stand: 01.01.2023
Haben die Ehegatten den gesetzlichen Güterstand ausgeschlossen oder geändert oder haben sie eine Vereinbarung über den Güterstand aufgehoben oder geändert, so können sie hieraus einem Dritten gegenüber Einwendungen
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 1412 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 10.07.2023 – 1 ME 45/23Zitiert von 1
- OLG Braunschweig, 11.11.2003 – 2 W 107/03Zitiert von 1
- LG Braunschweig, 28.03.2003 – 8 T 292/03
- BVerfG, 03.10.1989 – 1 BvL 78/86, 1 BvL 79/86Befugnis der Eheleute zum Abschluss von der angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie dienenden Geschäften mit Wirkung auch gegen den anderen - "Schlüsselgewalt"Zitiert von 11
- LAG Köln, 23.05.2024 – 7 Sa 503/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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31.10.2022 Ausfertigung
§ 1412 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Oktober 2022 (BGBl. I 1966)
BGBl. 2022 I S. 1966
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