Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1296 Erstreckung auf Zinsscheine

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Das Pfandrecht an einem Wertpapier erstreckt sich auf die zu dem Papier gehörenden Zins-, Renten- oder Gewinnanteilscheine nur dann, wenn sie dem Pfandgläubiger übergeben sind. Der Verpfänder kann, sofern nicht ein anderes bestimmt ist, die Herausgabe der Scheine verlangen, soweit sie vor dem Eintritt der Voraussetzungen des § 1228 Abs. 2 fällig werden.

§ 1295 § 1297