Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1965
BGH Urteil vom 05.10.1965 – 5 StR 391/65
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _3tR_ 391/65
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL§
in der Strafsache gegen
den Gärtner Heinz NED , ohne festen Wohnsitz,
geboren an EEE 1915 in Summe
zur Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Diebstahls i.R. u.a.
2098 945
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. Der 5.Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 5.Oktober 1965, an der teilgenommen haben:
. Senatspräsident Prof.Dr.Sarstedt als Vorsitzender, Bundesrichterin Dr.Koffka Bundesrichter Schmidt Bundesrichter Siemer Bundesrichter Kersting . als beisitzende Richter,
Bundesanwalt Dr ee .
als Vertreter der Bundesanwaltschaft, _
Rechtsanwalt p:.: EEE
als Verteidiger,
Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts in Berlin vom 7.April 1965 wird: verworfen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten. des Rechtsmittels.
Ihm wird die nach dem 7.April 1965 in dieser Sache erlittene Untersuchungshaft, soweit sie drei Monate übersteigt, auf die Strafe angerechnet.
- Von Rechts wegen -
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Gründe§
Die Revision des Angeklagten hat keinen Erfolg. I.
Die Verfahrensbeschwerden sind unbegründet.
l. Die Revision behauptet zunächst, die als Zeugin vernommene Schwester der Verletzten, Frau Ki, habe sich vor ihrer Vernehmung im Zuhörerraum befunden.
Selbst wenn das zutreffen sollte, vermöchte es der Revision nicht zum Ziele zu verhelfen. § 243 Abs.4 StPO ar ist nur eine Ordnungsvorschrift, deren Verletzung die Revision nicht begründen kann.
a) Die Voraussetzungen des § 245 StPO liegen nicht vor. Die Mutter der Geschädigten, Berta WB; war zwar geladen, aber nicht erschienen. Sie war - wie durch das in der Hauptverhandlung verlesene Attest des Arztes Dr Hg festgestellt worden ist - krank (Bd.II B1.95 d.A.).
b) Auch die Aufklärungspflicht aus § 244 Abs.2 StPO gebot der Strafkammer nicht, die nicht erschienene Zeugin in der Hauptverhandlung zu hören oder durch einen beauftragtei
Richter vernehmen zu lassen. Es wäre Sache der. Verteidigung gewesen, dahingehende Anträge zu stellen, wenn sie sich wirklich von der Aussage der Frau Berta WW <twas Entlastendes für den Angeklagten versprach.
c) Auch eine Nachfrage im Kaufhaus "Bi" drängte sich dem Landgericht nicht auf, nachdem die Geschädigte Martha VD 'ai1e anderen Möglichkeiten" für den Verlust des Geldes "ausgeschaltet" (UA S.26) hatte_und "angesichts der Art der Verwahrung des Geldes in dem grünen Beutel" "nach der Überzeugung der Kammer ein Diebstahl durch einen
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Unbekannten oder ein Veriieren des Geldes" ausschied (UA S.30).
3. In der vom Angeklagten zu Protokoll der Geschäftsstelle gegebenen Revisionsbegründung wird noch gerügt, das Landgericht habe sich in den Urteilsgründen nicht mit der eidlichen Bekundung des Zeugen Sch pefaßt. Das ist kein Rechtsfehler. Die Urteilsgründe brauchen nicht auf alle Zeugenaussagen einzugehen.
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4. Auf angebliche Widersprüche zwischen früheren Aussagen eines Zeugen im Ermittlungsverfahren und denen in der Hauptverhandlung kann die Revision nicht gestützt werden. Das Revisionsgericht kann nicht feststellen, ob nicht dem Zeugen seine abweichende frühere Darstellung vorgehalten worden ist und er sich darauf erklärt hat. Hieran hat sich auch nach der Neufassung des § 273 Abs.2 StPO nichts geändert.
Im übrigen laufen die Ausführungen der Revisionsbe-
gründung des Angeklagten selbst im wesentlichen auf einen
im Revisionsverfahren unzulässigen Angriff gegen die tatsächlichen Feststellungen der Strafkammer hinaus, die bei
der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen selbst davon ausgegangen ist, die Zeugin Winkler. habe - allerdings lediglich ‚in unwesentlichen Punkten - "im Vorverfahren mal etwas . anderes als früher (gemeint ist jetzt) gesagt" (UA S.25).
II.
Auf die Sachrüge hat der Senat das Urteil seinem gesamten Inhalte nach geprüft. Hierbei haben sich keine Rechtsfehler ergeben. Die Feststellungen des Landgerichts tragen die Verurteilungen.
l. Den Schuldspruch wegen Diebstahls greift auch die Revision nicht besonders an. Insoweit ist die Sachrüge auch offensichtlich unbegründet.
2. Auch die von der Revision gegen die Verurteilung aus § 267 StGB vorgebrachten Bedenken sind unbegründet.
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a) Richtig ist allerdings, daß die Fälschung einer Urkunde zu dem Zweck, einen Angehörigen - das war die Geschädigte als damalige Verlobte des Angeklagten - zu beruhigen, nicht "zur Täuschung im Rechtsverkehr" vorgenommen worden ist und daß der innere Tatbestand des § 267 StGB die Absicht voraussetzt, den Getäuschten zu einem rechtlich erheblichen Verhalten zu bestimmen (so 4 StR 711/53 vom 4.März 1954 im Anschluß an RGSt 47,199; 56,114,115; 64,95,96 und 1 StR 115/53 vom 10.April 1953).
Im vorliegenden Falle wollte der Angeklagte - das ist ausdrücklich festgestellt worden - verhindern, daß Martha Winkler das Verlöbnis mit ihm auflöste, wenn sie erfahren sollte, daß er die ihm übergebenen 200,-- DM nicht als Anzahlung für das anzuschaffende Ehebett verwendet hatte. Im Gegensatz zur Auffassung der Revision lag hierin ein vom Angeklagten beabsichtigtes rechtlich erhebliches Verhalten. Der Vortrag der Levision, ein Verlöbnis sei "allenfalls eine private Angelegenheit zwischen beiden Beteiligten", liegt neben der Sache. Entscheidend ist, daß das Verlöbnis ein Vertrag ist (BGB - RGRK Anm.1 vor § 1297 BGB). Die Unklagbarkeit und die darin begründete rechtliche Unvollkommenheit des Eheversprechens ändert nichts an dem Bestehen der gesetzlich in anderer Weise (§§ 1298 ff BÜ anerkannten Pflicht zur Erfüllung des Eheversprechens durch Eingehung der Ehe (BGB-RGRK Anm. zu § 1297 BGB). Die Auflösung des Verlöbnisses durch Martha Winkler hätte daher Bedeutung für den Rechtsverkehr gehabt. Das war - diese Tatsache kann ohne weiteres dem Zusammenhang der Urteilsgründe entnommen werden - dem Angeklagten auch bewußt. - Er brauchte sich hierzu nicht der in §§ 1298, 1299 BGB festgelegten Folgen im einzelnen bewußt zu sein. .Es genügte, daß es ihm bekannt war, seine Braut könne aus wichtigem Grund das Verlöbnis, das an sich eine gegenseitige Bindung zur Eheschließung begründet hatte, lösen. Gerade das wollte er
verhüten.
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b) Die Revision verweist weiterhin darauf, daß der Angeklagte lediglich die von ihm hergestellte Urkunde auf den Tisch gelegt und es dem Zufall oder dem Willen seiner Braut überlassen habe, ob sie die Urkunde "überhaupt fand". Auch sei sie, als sie die Urkunde gefunden habe, durch diese nicht getäuscht worden. Darauf kommt es jedoch nicht an.
Die Fälschung war beendet, als der Angeklagte die Urkunde hergestellt hatte; daß er davon Gebrauch gemacht und auch einen Irrtum erregt hat, war nach § 267 StGB nicht erforderlich. Allerdings mußte der Angeklagte den Willen haben, daß jemand von der Urkunde Kenntnis nahm, dadurch irregeführt und zu einem rechtlich erheblichen Verhalten veranlaßt wurde. Dafür genügte es aber, daß die falsche Urkunde nach dem Willen des Täters nur für einen bestimmten Fall oder nur unter Voraussetzungen gebraucht werden sollte, deren Eintritt vorerst noch ungewiß war (BGHSt 5,149,152 mit weiteren Nachweisen).
3. Die Angriffe der Revision gegen die Strafzumessungsgründe der Strafkammer sind offensichtlich unbegründet.
Die Entscheidung entspricht dem Antrage der Bundes- . anwaltschaft.
Sarstedt Koffka Schmidt Siemer Kersting