Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1967
BGH Beschluss vom 18.05.1967 – 1 StR 180/67
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
1_StR_ 180/67 BESCHLUSS
f
in der Strafsache
gegen
die Witwe Martha DÜEEEW , zevorene SW; früner EEE ER ze oren = EEE 1905 3 vo (“reis VOREEEEEED) , zur Zeit in Unter-
suchungshaft,
wegen Betrugs im Rückfall u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf den Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin in der Sitzung vom 18. Mai 1967 gemäß § 349 Abs. 2 - 4 StPO einstimmig beschlossen:
I. a) Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 28. Oktober 1966 im Fall 4 (Betrug i.R. zum Nachteil von Jacob DD) un: im gesamten Strafausspruch je mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Das Landgericht hat nicht erörtert, ob zwischen der Angeklagten und Jacob Wi ein wirksames Verlöbnis bestand (vgl. dazu: $S. 20,
23 UA). Ein Strafantrag (§ 263 Abs. 5 StGB) ist nicht gestellt. Die von Jacob Wii} - kundete Bedingung. oder Voraussetzung (S. 24 UA) würde einem wirksamen Verlöbnis nicht unbedingt entgegenstehen (vgl. Palandt, 26. Aufl. Einführung Nr. 1 vor § 1297 BGB, mit Nachweisen). Die Verteidiger haben zwar insoweit keine Rügen erhoben. Es handelt sich jedoch um eine von Amts wegen zu beachtende Verfahrensvoraussetzung.
b) Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
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II. Im übrigen wird die Revision verworfen, weil das Urteil sonst keinen Rechtsfehler aufweist.
Hübner Seibert Fischer
lIoesdau Mai