Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 118 Mangel der Ernstlichkeit

Stand: 10.06.2019

Bund70 Entscheidungen

Eine nicht ernstlich gemeinte Willenserklärung, die in der Erwartung abgegeben wird, der Mangel der Ernstlichkeit werde nicht verkannt werden, ist nichtig.

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