Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 85
Nach Gewicht
- OLG Köln, 24.10.2024 – 24 U 54/24
- BGH, 21.05.2008 – IV ZR 238/06Lebensversicherung: Konkludenter Widerruf des Botenauftrags zur Übermittlung eines Schenkungsangebots an den Bezugsberechtigten durch die Erben KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 67
- VG Saarland Saarlouis, 28.11.2017 – 6 K 1037/16Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 19.05.2016 – I-16 U 72/15
- AG Königswinter, 25.04.2014 – 12 C 65/13
- LG Münster, 10.10.2011 – 012 O 199/11
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 10.12.2025 – 4 CE 25.2009
- BGH, 08.10.2025 – IV ZR 161/24Tragung der Verlustgefahr bei einer Geldüberweisung auf ein falsches Konto infolge der Fälschung einer in einer Postsendung angegebenen IBAN während der PostbeförderungZitiert von 1
- OVG Schleswig, 14.05.2025 – 6 LB 16/24
85 Entscheidungen zu § 120 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.