Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung

Stand: 10.06.2019

Bund86 Entscheidungen

Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.

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