Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 120 Anfechtbarkeit wegen falscher Übermittlung
Stand: 10.06.2019
Eine Willenserklärung, welche durch die zur Übermittlung verwendete Person oder Einrichtung unrichtig übermittelt worden ist, kann unter der gleichen Voraussetzung angefochten werden wie nach § 119 eine irrtümlich abgegebene Willenserklärung.
Wird zitiert von 86 Entscheidungen zu § 120 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Köln, 24.10.2024 – 24 U 54/24
- BGH, 21.05.2008 – IV ZR 238/06Lebensversicherung: Konkludenter Widerruf des Botenauftrags zur Übermittlung eines Schenkungsangebots an den Bezugsberechtigten durch die Erben Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 70
- LG Düsseldorf, 11.04.2022 – 8 O 321/20
- VG Saarland Saarlouis, 28.11.2017 – 6 K 1037/16Zitiert von 4
- OLG Düsseldorf, 19.05.2016 – I-16 U 72/15
- AG Königswinter, 25.04.2014 – 12 C 65/13
Zuletzt entschieden
- VGH Bayern, 10.12.2025 – 4 CE 25.2009
- BGH, 08.10.2025 – IV ZR 161/24Tragung der Verlustgefahr bei einer Geldüberweisung auf ein falsches Konto infolge der Fälschung einer in einer Postsendung angegebenen IBAN während der PostbeförderungZitiert von 1
- OVG Schleswig, 14.05.2025 – 6 LB 16/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 120 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.