Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 5 Zusammentreffen von Ansprüchen
Stand: 01.09.2021
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2010 – L 11 EG 3952/10
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2010 – L 11 EG 5603/09
- LSG Baden-Württemberg, 14.12.2010 – L 11 EG 5604/09
- OVG NRW, 17.12.2014 – 6 A 2162/12Zitiert von 5
- BSG, 26.05.2011 – B 10 EG 12/10 RElterngeld - Mutterschaftsgeld - Anrechnung - Anspruchsdauer - Bezugszeitraum - Lebensmonatsprinzip - Bezugsmonat - Fiktion - Doppelleistung - anspruchsberechtigter Personenkreis - Erwerbstätigkeit - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 31
- VG Minden, 14.12.2009 – 4 K 2893/08Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 29.04.2026 – 1 WB 27.25Vorlagebeschluss von Fragen zum Vaterschaftsurlaub an den EuGH
- SG München, 27.03.2025 – S 32 EG 22/24
- BSG, 08.03.2018 – B 10 EG 7/16 RElterngeldrecht - Aufhebung der Adoptionspflege im ersten Bezugsmonat - einmonatiger Elterngeldanspruch - MindestbezugsdauerZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 5 BEEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/5#abs-1 (1) Erfüllen beide Elternteile die Anspruchsvoraussetzungen, bestimmen sie, wer von ihnen die Monatsbeträge für welche Lebensmonate des Kindes in Anspruch nimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/5#abs-2 (2) Beanspruchen beide Elternteile zusammen mehr als die ihnen nach § 4 Absatz 3 und § 4b oder nach § 4 Absatz 3 und § 4b in Verbindung mit § 4d zustehenden Monatsbeträge, so besteht der Anspruch eines Elternteils, der nicht über die Hälfte der zustehenden Monatsbeträge hinausgeht, ungekürzt; der Anspruch des anderen Elternteils wird gekürzt auf die vom Gesamtanspruch verbleibenden Monatsbeträge. Beansprucht jeder der beiden Elternteile mehr als die Hälfte der ihm zustehenden Monatsbeträge, steht jedem Elternteil die Hälfte des Gesamtanspruchs der Monatsbeträge zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/5#abs-3 (3) Die Absätze 1 und 2 gelten in den Fällen des § 1 Absatz 3 und 4 entsprechend. Wird eine Einigung mit einem nicht sorgeberechtigten Elternteil oder einer Person, die nach § 1 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 und 3 Anspruch auf Elterngeld hat, nicht erzielt, so kommt es abweichend von Absatz 2 allein auf die Entscheidung des sorgeberechtigten Elternteils an.