Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 19 Kündigung zum Ende der Elternzeit
Stand: 10.06.2019
Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin kann das Arbeitsverhältnis zum Ende der Elternzeit nur unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten kündigen.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 19 BEEG →
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Nach Gewicht
- LAG Thüringen, 28.06.2023 – 1 Sa 163/22Zitiert von 3
- BAG, 19.05.2015 – 9 AZR 725/13 · Kürzung des Urlaubs wegen ElternzeitZitiert von 20
- BSG, 29.08.2012 – B 10 EG 20/11 RElterngeld - Verfassungsmäßigkeit des Lebensmonatsprinzips - Bemessung - nichtselbstständige Arbeit - Berücksichtigung sonstiger Bezüge - laufender Arbeitslohn - Urlaubsgeld - Weihnachtsgeld - sozialgerichtliches Verfahren - Fünfmonatsfrist bei Absetzung des Berufungsurteils - ZurückverweisungZitiert von 43
- LSG NRW, 16.11.2011 – L 9 AL 82/11Zitiert von 4
- LSG Hessen, 02.09.2011 – L 9 AL 120/11
- LAG Düsseldorf, 24.01.2011 – 14 Sa 1399/10Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- LAG Rheinland-Pfalz, 13.08.2009 – 11 Sa 147/09Zitiert von 3
- LAG Mecklenburg-Vorpommern, 30.09.2008 – 5 Sa 99/08
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 19 BEEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.