Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz

BEEG

§ 20 Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte

ArbeitsrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis.

§ 20 § 22