Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 20 Zur Berufsbildung Beschäftigte, in Heimarbeit Beschäftigte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/20?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zu ihrer Berufsbildung Beschäftigten gelten als Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen im Sinne dieses Gesetzes. Die Elternzeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/20?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Anspruch auf Elternzeit haben auch die in Heimarbeit Beschäftigten und die ihnen Gleichgestellten (§ 1 Absatz 1 und 2 des Heimarbeitsgesetzes), soweit sie am Stück mitarbeiten. Für sie tritt an die Stelle des Arbeitgebers der Auftraggeber oder Zwischenmeister und an die Stelle des Arbeitsverhältnisses das Beschäftigungsverhältnis.
Änderungsverlauf
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15.02.2021 Ausfertigung
§ 20 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 239)
BGBl. 2021 I S. 239
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