Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 18 Kündigungsschutz
Stand: 01.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/18#abs-1 (1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/18#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen
Wird zitiert von 136 Entscheidungen zu § 18 BEEG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 30.09.2009 – 5 C 32.08
- VG Darmstadt, 26.03.2012 – 5 K 1830/11.DAZitiert von 1
- LAG Hamm, 05.11.2025 – 11 SLa 394/25
- LAG Köln, 29.01.2010 – 4 Sa 943/08Zitiert von 1
- VGH Hessen, 08.11.2011 – 10 A 1294/11.Z
- BAG, 12.05.2011 – 2 AZR 384/10(Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs 1 BEEG)Zitiert von 30
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 29.09.2025 – 4 U 191/25
- LAG Düsseldorf, 26.08.2025 – 3 SLa 136/25
- LAG Düsseldorf, 14.05.2025 – 4 SLa 539/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 BEEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.02.2021 Ausfertigung
§ 18 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. Februar 2021 (BGBl. I 239)
BGBl. 2021 I S. 239
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.