Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 18 Kündigungsschutz
Stand: 01.09.2021
Wird zitiert von 126
Nach Gewicht
- VG Darmstadt, 26.03.2012 – 5 K 1830/11.DAZitiert von 1
- LAG Hamm, 05.11.2025 – 11 SLa 394/25
- LAG Köln, 29.01.2010 – 4 Sa 943/08Zitiert von 1
- VGH Hessen, 08.11.2011 – 10 A 1294/11.Z
- BAG, 12.05.2011 – 2 AZR 384/10(Sonderkündigungsschutz nach § 18 Abs 1 BEEG)Zitiert von 28
- VG Würzburg, 16.02.2023 – W 3 K 22.1539
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 29.09.2025 – 4 U 191/25
- LAG Düsseldorf, 26.08.2025 – 3 SLa 136/25
- LAG Düsseldorf, 14.05.2025 – 4 SLa 539/24
126 Entscheidungen zu § 18 BEEG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 18 BEEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/18#abs-1 (1) Der Arbeitgeber darf das Arbeitsverhältnis ab dem Zeitpunkt, von dem an Elternzeit verlangt worden ist, nicht kündigen. Der Kündigungsschutz nach Satz 1 beginnt
Während der Elternzeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen. In besonderen Fällen kann ausnahmsweise eine Kündigung für zulässig erklärt werden. Die Zulässigkeitserklärung erfolgt durch die für den Arbeitsschutz zuständige oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Die Bundesregierung kann mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zur Durchführung des Satzes 4 erlassen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/18#abs-2 (2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen