§ 27b
Stand: 01.08.2024
Wird zitiert von 2
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OVG NRW, 31.05.2016 – 4 E 1096/15Zitiert von 3
- OVG Berlin-Brandenburg, 15.06.2010 – OVG 10 S 24.10, OVG 10 M 25.10Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/27b#abs-1 (1) Die Berufsausbildung kann in Teilzeit durchgeführt werden. Im Berufsausbildungsvertrag ist dazu für die gesamte Ausbildungszeit oder für einen bestimmten Zeitraum der Berufsausbildung die Verkürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit zu vereinbaren. Die Kürzung der täglichen oder der wöchentlichen Ausbildungszeit darf nicht mehr als 50 Prozent betragen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/27b#abs-2 (2) Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung verlängert sich entsprechend, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der Dauer, die in der Ausbildungsordnung für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegt ist. Die Dauer der Teilzeitberufsausbildung ist auf ganze Monate abzurunden. § 27c Absatz 1 und 2 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/27b#abs-3 (3) Auf Verlangen des Lehrlings (Auszubildenden) verlängert sich die Ausbildungsdauer auch über die Höchstdauer nach Absatz 2 Satz 1 hinaus bis zur nächsten möglichen Gesellenprüfung.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/HwO/27b#abs-4 (4) Der Antrag auf Eintragung des Berufsausbildungsvertrages nach § 30 Absatz 1 in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (Lehrlingsrolle) für eine Teilzeitberufsausbildung kann mit einem Antrag auf Verkürzung der Ausbildungsdauer nach § 27c Absatz 1 verbunden werden.