Gesetze / Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz
BEEG§ 21 Befristete Arbeitsverträge
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 99
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- ArbG Berlin, 04.12.2013 – 56 Ca 9425/13
- BAG, 09.09.2015 – 7 AZR 148/14 · Befristung - Vertretung - ElternzeitZitiert von 10
- BAG, 17.11.2010 – 7 AZR 443/09 (A)(Vorabentscheidungsersuchen - Vereinbarkeit von wiederholten Befristungen nach § 14 Abs 1 S 2 Nr 3 TzBfG mit Unionsrecht bei ständigem Vertretungsbedarf)
- BAG, 18.07.2012 – 7 AZR 783/10Rechtsmissbrauchskontrolle bei Vertretungsbefristung - Anforderungen an den Sachgrund der VertretungZitiert von 88
- LAG Köln, 23.10.2009 – 11 Sa 1496/08
- BAG, 29.04.2015 – 7 AZR 310/13Befristung - Vertretung - RechtsmissbrauchZitiert von 34
Zuletzt entschieden
- LAG Düsseldorf, 29.10.2025 – 8 SLa 203/25
- LAG Düsseldorf, 26.08.2025 – 3 SLa 136/25
- LAG Niedersachsen, 08.07.2024 – 15 Sa 757/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 BEEG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/21#abs-1 (1) Ein sachlicher Grund, der die Befristung eines Arbeitsverhältnisses rechtfertigt, liegt vor, wenn ein Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin zur Vertretung eines anderen Arbeitnehmers oder einer anderen Arbeitnehmerin für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes nach dem Mutterschutzgesetz, einer Elternzeit, einer auf Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder einzelvertraglicher Vereinbarung beruhenden Arbeitsfreistellung zur Betreuung eines Kindes oder für diese Zeiten zusammen oder für Teile davon eingestellt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/21#abs-2 (2) Über die Dauer der Vertretung nach Absatz 1 hinaus ist die Befristung für notwendige Zeiten einer Einarbeitung zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/21#abs-3 (3) Die Dauer der Befristung des Arbeitsvertrags muss kalendermäßig bestimmt oder bestimmbar oder den in den Absätzen 1 und 2 genannten Zwecken zu entnehmen sein.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/21#abs-4 (4) Der Arbeitgeber kann den befristeten Arbeitsvertrag unter Einhaltung einer Frist von mindestens drei Wochen, jedoch frühestens zum Ende der Elternzeit, kündigen, wenn die Elternzeit ohne Zustimmung des Arbeitgebers vorzeitig endet und der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die vorzeitige Beendigung der Elternzeit mitgeteilt hat. Satz 1 gilt entsprechend, wenn der Arbeitgeber die vorzeitige Beendigung der Elternzeit in den Fällen des § 16 Absatz 3 Satz 2 nicht ablehnen darf.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/21#abs-5 (5) Das Kündigungsschutzgesetz ist im Falle des Absatzes 4 nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/21#abs-6 (6) Absatz 4 gilt nicht, soweit seine Anwendung vertraglich ausgeschlossen ist.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BEEG/21#abs-7 (7) Wird im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der beschäftigten Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abgestellt, so sind bei der Ermittlung dieser Zahl Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, die sich in der Elternzeit befinden oder zur Betreuung eines Kindes freigestellt sind, nicht mitzuzählen, solange für sie aufgrund von Absatz 1 ein Vertreter oder eine Vertreterin eingestellt ist. Dies gilt nicht, wenn der Vertreter oder die Vertreterin nicht mitzuzählen ist. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn im Rahmen arbeitsrechtlicher Gesetze oder Verordnungen auf die Zahl der Arbeitsplätze abgestellt wird.