Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 67 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde
Stand: 01.04.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/67#abs-1 (1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/67#abs-2 (2) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 67 BDG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 27.09.2023 – 3 MD 7/23Zitiert von 3
- OVG Rheinland-Pfalz, 19.02.2026 – 11 B 10034/26.OVGZitiert von 1
- OVG Schleswig, 09.02.2021 – 14 MB 3/20Zitiert von 8
- OVG Niedersachsen, 15.10.2012 – 19 ZD 10/12Zitiert von 13
- OVG Niedersachsen, 07.02.2005 – 3 MD 3/04Zitiert von 3
- BVerwG, 17.02.2003 – 1 DB 2.03Zitiert von 7
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 11.06.2026 – 31 B 480/26.BDG
- OVG Schleswig, 09.04.2026 – 14 MB 2/25
- OVG Schleswig, 08.08.2025 – 14 O 1/25Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 67 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2024 in Kraft
§ 67 Abs. 2 aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 389)
BGBl. 2023 I Nr. 389
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05.02.2009 Ausfertigung
§ 67 neu gefasst durch Artikel 12b des Gesetzes vom 5. Februar 2009 (BGBl. I 160)
BGBl. 2009 I S. 160
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.