Gesetze / Bundesdisziplinargesetz

BDG

§ 67 Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde

Stand: 01.04.2024

Bund2 Fassungen40 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/67#abs-1 (1) Für die Statthaftigkeit, Form und Frist der Beschwerde gelten die §§ 146 und 147 der Verwaltungsgerichtsordnung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/67#abs-2 (2) Für das Beschwerdeverfahren gegen Beschlüsse des Verwaltungsgerichts über eine Aussetzung nach § 63 gilt § 146 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.

§ 66 § 68