Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 63 Antrag auf Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Bezügen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 94
Nach Gewicht
- OVG Rheinland-Pfalz, 12.07.2021 – 11 B 10831/21
- OVG Saarland, 23.05.2012 – 7 B 116/12Zitiert von 1
- VG Karlsruhe, 01.04.2010 – DL 13 K 1892/09Zitiert von 2
- VG Karlsruhe, 07.12.2009 – DL 13 K 598/09Zitiert von 6
- VG Magdeburg, 15.12.2022 – 15 B 27/22 MDZitiert von 2
- VG Berlin, 08.07.2014 – 80 K 25.13 OL
Zuletzt entschieden
- OVG Schleswig, 09.04.2026 – 14 MB 2/25
- VGH Bayern, 14.01.2026 – 16b DS 25.2415
- OVG Saarland, 08.01.2026 – 6 B 137/25Zitiert von 1
94 Entscheidungen zu § 63 BDG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 63 BDG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/63#abs-1 (1) Der Beamte kann die Aussetzung der vorläufigen Dienstenthebung und der Einbehaltung von Dienst- oder Anwärterbezügen beim Gericht beantragen; Gleiches gilt für den Ruhestandsbeamten bezüglich der Einbehaltung von Ruhegehalt. Der Antrag ist bei dem Oberverwaltungsgericht zu stellen, wenn bei ihm in derselben Sache ein Disziplinarverfahren anhängig ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/63#abs-2 (2) Die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen sind auszusetzen, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BDG/63#abs-3 (3) Für die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen über Anträge nach Absatz 1 gilt § 80 Abs. 7 der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend.