Gesetze / Bundesdisziplinargesetz
BDG§ 66 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
- BGH, 28.08.2019 – NotSt (Brfg) 1/18Verhängung einer Geldbuße bei standeswidrigem Beurkundungsverhalten eines Notars
- BVerwG, 20.10.2011 – 2 B 86/11Begründung des Urteils; Bezugnahme auf Gründe der vorinstanzlichen Entscheidung; Verstoß gegen Begründungspflicht; Bedeutung im DisziplinarklageverfahrenZitiert von 14
- OVG Schleswig, 14.06.2016 – 14 LB 1/16Zitiert von 1
3 Entscheidungen zu § 66 BDG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Das Oberverwaltungsgericht entscheidet über die Berufung, wenn das Disziplinarverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, auf Grund mündlicher Verhandlung durch Urteil. § 106 der Verwaltungsgerichtsordnung wird nicht angewandt.